Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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Art. 120 Begegnungszone

1 Das Signal «Begegnungszone» (E.01) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgängerinnen und Fussgänger die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Diese sind gegenüber den Fahrzeugen vortrittsberechtigt, dürfen sie jedoch nicht unnötig behindern.

2 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.

3 Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen gestattet. Für das Parkieren von Fahrrädern gelten die allgemeinen Verhaltensregeln.

Art. 121 Fussgängerzone

1 Das Signal «Fussgängerzone» (E.02) kennzeichnet Strassen, die den Fussgängerinnen und Fussgängern vorbehalten sind. Ist ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgängerinnen und Fussgänger haben den Vortritt.

2 Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen gestattet. Für das Parkieren von Fahrrädern gelten die allgemeinen Verhaltensregeln.

Art. 122 Einbahnstrasse, Vortritt vor dem Gegenverkehr, Bergpoststrasse

1 Das Signal «Einbahnstrasse» (D.07) kennzeichnet Strassen, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden dürfen. Solche Strassen sind der rechten Hälfte einer für den Verkehr in beiden Richtungen offenen Strasse gleichgestellt. Rückwärts darf nur zum Parkieren, Ankuppeln von Anhängern und dergleichen gefahren werden.

2 Das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (D.08) kennzeichnet Fahrbahnverengungen, bei denen entgegenkommende mehrspurige Fahrzeuge wartepflichtig sind. Befinden sich diese bereits in der Verengung, so müssen die Fahrzeuge, die in Richtung des weissen Pfeils fahren, warten.

3 Das Signal «Bergpoststrasse» (D.09) kennzeichnet Strassen, auf denen bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führerinnen und Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachtet werden müssen.

Art. 123 Ausstellplatz, Abstellplatz, Notfallstreifen

1 Das Signal «Ausstellplatz» (D.10) kennzeichnet Plätze, auf die langsame Fahrzeuge ausweichen müssen, um schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern. Das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt.

2 Das Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (D.11) kennzeichnet für Nothalte vorbehaltene Plätze an Autobahnen und Autostrassen ohne Pannenstreifen.

3 Das Signal «Notfallstreifen» (D.12) kennzeichnet einen rot-weiss markierten Fahrstreifen mit anschliessender Kieswanne, den Fahrzeugführerinnen und -führer, an deren Fahrzeug die Bremsen versagen, zum Anhalten benützen müssen.