Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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Art. 124 Parkieren

1 Das Signal «Parkieren gestattet» (D.13) kennzeichnet Parkierungsflächen.

2 Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (D.14) kennzeichnet Verkehrsflächen, auf denen die Führerinnen und Führer von Motorwagen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 2 Ziffer 1 verwenden müssen. Es hat folgende Bedeutung:

a. Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, so ist dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Tabelle in Anhang 2 Ziffer 2 regelt die Parkzeiten.

b. Mit der zusätzlichen Anzeige einer Beschränkung der Parkzeit: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden wie auf der Zusatztafel vermerkt.

3 Wer einen Motorwagen auf einer nach Absatz 2 signalisierten Verkehrsfläche parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen und die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anbringen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden. Die Parkscheibe muss nicht angebracht werden, wenn zur Ankunftszeit die Beschränkung nicht gilt und das Fahrzeug vor erneutem Beginn der Beschränkung wieder in den Verkehr eingefügt wird.

4 Das Signal «Parkieren gegen Gebühr» (D.15) kennzeichnet Parkierungsflächen, auf denen Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen parkiert werden dürfen.

5 Ist das Parkieren von Motorwagen zeitlich beschränkt, so müssen sie spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist. Ein blosses Verschieben des Motorwagens auf ein anderes, in der Nähe liegendes Parkfeld ist unzulässig.

6 Anstelle von Motorwagen können auf nach den Absätzen 2 und 4 signalisierten Parkfeldern auch andere mehrspurige Motorfahrzeuge, Motorräder mit Seitenwagen und weitere Fahrzeuge mit ähnlichen Ausmassen parkiert werden, sofern die Parkscheibe gut sichtbar angebracht beziehungsweise die Parkgebühr entrichtet wird.

7 Das Signal «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (D.16) kennzeichnet Parkierungsflächen, die insbesondere für Fahrzeugführerinnen und -führer bestimmt sind, die ein öffentliches Verkehrsmittel benützen wollen. Die Art des Verkehrsmittels kann mit einem Symbol angezeigt sein.