Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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2. Abschnitt: Wegweisung
Art. 136 Allgemeine Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln
1 Wegweiser zeigen bei Verzweigungen und Kreisverkehrsplätzen den Weg an; sie können mit Vorwegweisern angekündigt sein (H.01–H.17). Einspurtafeln (H.18– H.20) über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen.
2 Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls sind auch wichtige örtliche Verkehrspunkte wie Bahnhof oder Zentrum angegeben.
3 Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden, stehen auf einem grünen Hintergrund, Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden, auf einem blauen Hintergrund, Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden, auf einem weissen Hintergrund. Auf Vorwegweisern und Einspurtafeln können weitere Ziele auf einzelnen farbigen Feldern angezeigt sein; die Farbe des Feldes entspricht der Farbe, die ein Wegweiser mit dem betreffenden Ziel aufweisen würde.
4 Auf Vorwegweisern und Einspurtafeln können Verkehrsbeschränkungen, die für eine der aufgeführten Strecken beziehungsweise für den betreffenden Fahrstreifen gelten, durch die Wiedergabe der zutreffenden Vorschriftssignale angekündigt sein (H.21).
Art. 137 Besondere Vorwegweiser
1 Die «Entfernungstafel» (H.22) nennt auf Autobahnen und Autostrassen höchstens fünf Fernziele.
2 Das Signal «Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung» (H.23) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals weist darauf hin, dass die abzweigende Strasse unmittelbar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist.
3 Das Signal «Verkehrsführung» (H.24) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Abbiegeverbot in die entsprechende Richtung zu gelangen.
Art. 138 Weisse Wegweiser für besondere Einrichtungen
1 Wegweiser mit weissem Grund mit den entsprechenden Symbolen zeigen in die Richtung von Parkplätzen, von gedeckten Parkhäusern und von Parkplätzen mit Anschluss an ein öffentliches Verkehrsmittel (H.25-H.27). Dient die Parkierungsfläche nur für bestimmte Fahrzeugarten, so ist deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt.
2 Die Wegweiser «Zeltplatz» (H.28) und «Wohnwagenplatz» (H.29) zeigen in die Richtung von Standplätzen für Zelte beziehungsweise Wohnanhänger.
3 Der Wegweiser «Notfallspital» (H.30) zeigt in die Richtung eines Akutspitals mit 24-Stunden-Notfallaufnahme.