Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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4. Kapitel: Hinweissignale

1. Abschnitt: Informationssignale

Art. 125 Grundsatz

Die Signale stehen bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo oder von wo an die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt.

Art. 126 Fussgängerstreifen, Fussgänger-Unterführung, Fussgänger-

Überführung

1 Das Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (G.01) verdeutlicht die Lage eines Fussgängerstreifens.

2 Die Signale «Fussgänger-Unterführung» (G.02) und «Fussgänger-Überführung» (G.03) weisen auf für Fussgängerinnen und Fussgänger schlecht erkennbare Unter- oder Überführungen hin.

Art. 127 Bahnübergang

Das Andreaskreuz (G.04, G.05) steht bei Bahnübergängen ohne Schrankenanlagen.

Art. 128 Sackgasse

1 Das Signal «Sackgasse» (G.06) weist auf eine Strasse hin, die nicht weiterführt.

2 Das Signal «Sackgasse mit Ausnahmen» (G.07) weist auf eine Sackgasse hin, an deren Ende ein Fuss- oder Radweg weiterführt.

Art. 129 Anzeige der Fahrstreifen

1 Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (G.08) verdeutlicht die Zahl, den Verlauf und gegebenenfalls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen.

2 Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen bei Freigabe des Pannenstreifens» (G.08.1) verdeutlicht den Verlauf der Fahrstreifen, wenn der Pannenstreifen zeitweilig befahren werden darf.

Art. 130 Anzeige des Strassenzustands

1 Das Signal «Strassenzustand» (G.09) weist auf den Zustand von Passstrassen, Zufahrten zu Wintersportplätzen und dergleichen hin, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind. Zur Vorankündigung dient das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» (G.10).

2 Auf den Signalen bedeuten:

a. rotes Feld: Strasse geschlossen;

b. grünes Feld: Strasse offen;