Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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Art. 139 Betriebswegweiser und touristische Signale
1 Wegweiser mit grauem Grund zeigen in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen («Betriebswegweiser»; H.31). Industrie- und Gewerbegebiete sind mit dem Symbol I.24 angezeigt, allenfalls ergänzt mit der Bezeichnung des entsprechenden Gebiets.
2 Grosse Wegweiser mit dunkelbraunem Grund (H.32) zeigen in die Richtung touristisch bedeutsamer Ziele oder kündigen diese an.
3 Kleine Wegweiser mit hellbraunem Grund (H.33) zeigen in die Richtung von Hotels.
4 Das Signal «Passhöhe» (H.34) nennt den Namen des Passes, ergänzt mit der Höhenangabe.
Art. 140 Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten
1 Wegweiser mit weissem Grund und einem Fahrzeugsymbol (z. B. H.35) zeigen die für die betreffende Fahrzeugart empfohlene Strecke an.
2 Wegweiser mit rotem Grund und einem entsprechenden Symbol zeigen Strecken für Fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte an (H.36-H.43).
Art. 141 Wegweiser zur Anzeige des Wanderwegnetzes
Wegweiser zur Anzeige des Wanderwegnetzes nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 198517 über Fuss- und Wanderwege mit gelbem, blauem oder violettem Grund zeigen die Richtung von Wanderwegen (H.44), Bergwanderwegen (H.45), Alpinwanderwegen (H.46) oder Winterwanderwegen (H.47).
Art. 142 Wegweisung für Umleitungen
1 Wegweiser mit orangem Grund (H.48 und H.49) zeigen Umleitungsstrecken an.
2 «Vorwegweiser für Umleitungen» (H.50) kündigen gesperrte Strecken und entsprechende Verkehrsumleitungen an.
3 Orange oder rote Kreuze auf Wegweisern zeigen an, dass das betreffende Ziel vorübergehend nicht erreichbar ist.
Art. 143 Strassennamen
Strassennamen können auf kleinen Schildern angezeigt sein. Die Kantone können entsprechende Regelungen treffen.
Art. 144 Nummerierung der Strassen
1 «Nummerntafeln für Europastrassen» (H.51) mit grünem Grund kennzeichnen Abschnitte des Netzes der europäischen Durchgangsstrassen.
17 SR 704