Vorlage_1A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten

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Art. 180 Bewilligungen

1 Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligungen für Export- und Binnenfahrten, das ASTRA für Fahrzeuge im Dienste des Bundes sowie für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten.

2 Jeder von der Fahrt betroffene Kanton erteilt eine Bewilligung für sein Kantonsgebiet oder gibt für eine Bewilligung des ASTRA seine Zustimmung. Bewilligungen für das Befahren von Nationalstrassen dürfen nur mit Zustimmung des ASTRA erteilt werden.

3 Bewilligungen können unabhängig von der Art der Fahrt nach Absatz 1 ohne Zustimmung der mitbetroffenen Kantone beziehungsweise des ASTRA für die ganze Schweiz erteilt werden, wenn:

a. das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination mit Ladung nicht mehr als 30 m lang und 3 m breit ist;

b. das Betriebsgewicht der Fahrzeugkombination 44 t beziehungsweise auf Autobahnen 50 t und die Achsbelastung je Achse 12 t nicht übersteigt;

c. der Ladungsüberhang nach hinten 8,0 m und nach vorne 5,0 m nicht übersteigt; und

d. die Fahrt ausschliesslich auf Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen sowie in den von Hauptstrassen berührten Ortschaften erfolgt.

4 Die Kantone, für Nationalstrassen das ASTRA, ermitteln die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte der Fahrzeuge.

2. Kapitel: Sonntags- und Nachtfahrverbot

Art. 181 Grundsatz

1 Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und am 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.

2 Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 bis 05.00 Uhr.

3 Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:

a. Schwere Motorwagen;

b. gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;

c. Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht von über 5 t;

d. Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mitführen.