Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
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nen und Fussgänger. Eine diesbezügliche Ausnahme besteht für Nebenstrassen, wenn das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist. Dies erscheint als angemessenere Regel. Der Anknüpfungspunkt muss der Charakter der Strasse sein, in der Regel wird jegliches Nebeneinandergehen als gefährlich einzustufen sein. Im Einzelfall kann das Nebeneinandergehen unproblematisch sein, dann dürfte dies aber für den ganzen Fussverkehr gleichermassen gelten, ob noch ein Kinderwagen etc. mitgeführt wird, fällt dabei nicht ins Gewicht.
Da Benützerinnen und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten (fäG) grundsätzlich als Fussgängerinnen und Fussgänger betrachtet werden, finden die Bestimmungen über Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden (Abs. 3), ohne Weiteres auch auf diese Strassenbenützenden Anwendung und muss bei den spezifischen Bestimmungen betreffend fäG (Art. 12) nicht mehr gleichlautend wiederholt werden.
Artikel 9: Überqueren der Fahrbahn
Im Vergleich zur bisherigen Bestimmung, die das Überqueren der Fahrbahn regelte, wurde der Aufbau verändert. Im 1. Absatz wird der Grundsatz aufgeführt, wonach auf der Fahrbahn den Fahrzeugführenden gegenüber dem Fussverkehr der Vortritt zukommt. Selbstverständlich wird diese Regel aber (entsprechend der Bestimmung, wonach Signale und Markierungen den allgemeinen Verkehrsregeln vorgehen) modifiziert, wenn ein Fussgängerstreifen markiert ist (vgl. Abs. 3).
Die Pflicht, Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen zu benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind, wird trotz starker Kritik beibehalten. Der bisherige schweizerische Forschungsstand spricht sich aus Sicherheitsgründen für die Beibehaltung dieser Regel aus. Allerdings wurden diese Erkenntnisse seit längerer Zeit nicht mehr überprüft. Daher hat das ASTRA eine entsprechende Forschung lanciert. Je nach deren Ergebnissen kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung vorgeschlagen werden.
Auf die heutige Bestimmung, wonach bei dichtem Verkehr die Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten haben (Art. 47 Abs. 4 VRV), wird wegen fehlendem Regelungsbedarf und mangelnder Durchsetzbarkeit verzichtet.
Artikel 10: Mitführen von Fahrzeugen, Arbeiten auf der Fahrbahn
Hinsichtlich des Mitführens von Fahrzeugen wird nur noch geregelt, dass Fussgängerinnen und Fussgänger Fahrzeuge mit höchstens 1 m Breite mitführen dürfen (Abs. 1). An ihrer Eigenschaft als Fussgängerinnen und Fussgänger ändert sich dadurch nichts. Damit kann auf den Hinweis, wonach Personen, die Handwagen mit höchstens 1 m Breite etc. führen, wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgängerinnen und Fussgänger zu beachten haben (Art. 48 Abs. 1 VRV), verzichtet werden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Mit dieser Bestimmung ist nur das Mitführen von Fahrzeugen nach der VTS angesprochen, da sich nur dort allenfalls die Frage stellen könnte, ob die Fussgängerinnen und Fussgänger durch das Mitführen eines solchen Fahrzeugs ihre Eigenschaft als «Fussgängerin resp. Fussgänger» verlieren könnten. Das Mitführen anderer Gegenstände wie auch Kinderwagen etc, die nicht «Fahrzeuge gemäss VTS» sind, fällt von Beginn weg nicht unter diese Bestimmung, das heisst, hier ist das Mitführen in jedem Fall erlaubt (auch wenn die Gegenstände breiter als 1m sind!) und die mitführende Person bleibt dabei selbstverständlich weiterhin Fussgängerin resp. Fussgänger.
Artikel 11: Rollstühle
Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer sind die einzigen Verkehrsteilnehmenden, die nach Belieben entweder nach den Regeln des Fahrverkehrs oder nach den Fussgänger-Regeln die Strasse benützen dürfen. In aller Regel verwenden Rollstuhlfahrende die Fussgängerflächen und es dürfte ihrem Selbstverständnis besser entsprechen, wenn sie als Fussgängerinnen resp. Fussgänger und nicht als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer betrachtet werden. Daher