Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht
kehrsteilnehmende für Radstreifen bei den Verkehrsregeln (Art. 40 Abs. 3 VRV), während die analoge Regelung für Busstreifen bei den Markierungen enthalten war (Art. 74 Abs. 4 SSV).
Absatz 3 sieht neu vor, dass Sicherheitslinien mit einer parallelen, unterbrochenen gelben Linie ergänzt werden können, um Bussen im öffentlichen Linienverkehr oder Radfahrerinnen und Radfahrern das Abbiegen zu ermöglichen. Dient die Abbiegemöglichkeit einzig den Bussen, werden die Linien mit der gelben Aufschrift «Bus» ergänzt. Diese Möglichkeit wurde im Rahmen der Vorkonsultation zum Teil in Frage gestellt und als der Verkehrssicherheit abträglich beurteilt. Der Vorschlag wird aber weiter verfolgt, weil derartige Doppelmarkierungen ja auch für den allgemeinen Fahrverkehr zur Verfügung stehen. Diese Markierungsvariante, die einzig dem Fahrradverkehr (teilweise einzig den Bussen) das Abbiegen ermöglicht, wird gerade von städtischen Gemeinwesen bereits angewendet und wird neu nun auch rechtlich verankert. Es gibt Situationen, in denen eine Einschränkung für den allgemeinen Fahrverkehr nicht aber für Radfahrerinnen und -fahrer angezeigt ist.
Die Absätze 4 und 5 entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht (Art. 74 Abs. 6 und 11 SSV), wobei auf den bisherigen Passus, dass die Radfahrerinnen und Radfahrer bei einem ausgeweiteten Radstreifen die Verzweigung nebeneinander befahren dürfen, verzichtet wird.
Art. 164: Pfeile
In dieser Bestimmung werden alle markierten Pfeile beschrieben und zwar zunächst in einem allgemeinen Sinn, welcher für die weissen und gelben Pfeile gleichermassen gilt. Die Differenzierung zwischen weissen und gelben Pfeilen erfolgt erst in den Absätzen 3-5. Neu werden zudem Einspurpfeile nicht mehr eigenständig, sondern in Absatz 2 als Unterfall der Richtungspfeile beschrieben (bisher: Art. 74 Abs 2 und 8 SSV).
Neu werden auch die kleinen gelben Pfeile für Radfahrerinnen und Radfahrer in Absatz 3 in einem allgemeinen Sinn geregelt (bisher: 74 Abs. 7 SSV). Überdies wird neu für alle gelben Pfeile explizit festgehalten, dass sie von der allgemeinen Fahrtrichtung abweichen können.
Art. 165: Symbole
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Recht (Art. 74 Abs. 10 SSV), wobei jedoch neu nur noch auf die Verwendung der «Symbole» anstatt explizit auf die Verwendung der «Symbole des entsprechenden Signals» verwiesen wird, wodurch eine Angleichung an die Praxis erfolgt, da schon heute i.d.R. nicht die Symbole des Signals eingesetzt werden (vgl. insbesondere das Fussgängersymbol im Gegensatz zum Symbol des Signals Fussweg).
Absatz 2 hält in einem generellen Sinn fest, dass Symbole im Übrigen anzeigen, welche Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf einer Verkehrsfläche (einschliesslich Parkierungsflächen) zugelassen wird. Dabei wird nicht unterschieden, ob diese Markierung eine bestehende Regelung verdeutlicht (z. B. Symbol Fahrrad auf Radstreifen) oder ob damit ein Recht erst begründet wird (z. B. Symbole Fahr- oder Motorrad auf Busstreifen). Zum konkreten Einsatzbereich der Symbole äussert sich sodann erst die E-BSSV (vgl. Art. 68 E-BSSV).
Art. 166: Notfallstreifen
Diese seltene, aber auffällige Markierung war bisher einzig in Normen vorgesehen (SN 640 850a).
Art. 167: Halte- und Wartelinien, ununterbrochene Längslinien
Die Halte- und Wartelinien werden im bisherigen Sinn beschrieben (Art. 74 SSV), wobei klargestellt wird, dass selbstverständlich nicht nur das Fahrzeug sondern auch der vorderste Teil der Ladung die Linie nicht überragen darf. Neu wird in Absatz 4 explizit die Bedeutung der ununterbrochenen Längslinie beschrieben. Es hat sich gezeigt, dass die Bedeutung der ununterbrochenen Längslinie in der Praxis sehr unterschiedlich eingeschätzt worden ist.