Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 14 Seiten
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Bst. a und b
Die zur Wahrung der Flugplatzsicherheit und der Sicherheit von Luftfahrzeugen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sowie in deren Durchführungsverordnung (EG) Nr.
820/2008 festgelegten Massnahmen sind gemäss Artikel 4 und 5 VSL Sache des Flugplatzhalters und des Luftverkehrsunternehmens, wobei diese die Kosten der von ihnen zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen tragen (Artikel 11 VSL).
Neu leistet der Bund nach Artikel 37d Bst. a Entwurf-MinVG Beiträge an die auf Aspekte der Sicherheit ausgerichtete Kontrolle von Flughäfen, des Handgepäcks, des Gepäcks und der Luftfahrzeuge. Artikel 37d Bst. b Entwurf-MinVG dient als Auffangtatbestand für weitere Sicherheitsmassnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegenstände an Bord von Luftfahrzeugen gelangen, wie etwa der Perimeterschutz oder der Schutz sicherheitsrelevanter elektronischer Anlagen. Die Beiträge kommen somit primär den Flugplätzen und den Luftfahrtunternehmen zugute. Hinsichtlich der Flugplatzsicherheit sollen insbesondere auch Regionalflugplätze in den Genuss von Beiträgen aus der SFLV kommen.
Im Vordergrund stehen Beiträge zur Einführung von neuen, qualitativ hoch stehenden Technologien zur Verbesserung der Sicherheit (Röntgengeräte, Sprengstoffdetektoren). Denkbar ist auch die Mitfinanzierung von zusätzlichem Sicherheitspersonal und von Security-
Massnahmen auf Flughäfen im Falle einer vorübergehend erhöhten Bedrohungslage.
Bst. c
Im Rahmen seiner Aufsicht über Security-Massnahmen der Luftfahrt regelt das BAZL die Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen auf Flugplätzen, aber auch von Speditions- bzw. Frachtunternehmen, die Luftfracht befördern. Das Sicherheitspersonal auf den Flughäfen muss regelmässig zertifiziert werden und wird dazwischen laufend Tests unterzogen. Die Ausbildung wird durch die Flughäfen vorgenommen. Im Bereich der Luftfracht sind Luftfrachtunternehmen verantwortlich für die unternehmensinternen Schulungen der Angestellten, welche sicherheitsrelevante Aufgaben erfüllen. Die Schulung von Sicherheitsverantwortlichen der vom BAZL zugelassenen Spediteure ist obligatorisch und integraler Bestandteil ihrer Zertifizierung. Nach Artikel 37d Bst. c Entwurf-MinVG kann der Bund Beiträge leisten an Ausbildungskosten von Sicherheitspersonal auf Flugplätzen. Mit diesen Beiträgen könnten bspw. die obligatorischen Wiederholungskurse für die Sicherheitsverantwortlichen kostenlos angeboten werden.
Bst. d
Um die Luftsicherheit kontinuierlich zu verbessern, bedarf es der Forschung, die bestehende Sicherheitsmassnahmen und -verfahren analysiert und weiterentwickelt, aber auch Doppelspurigkeiten identifiziert. Bereits heute werden im Auftrag des BAZL von Forschungsinstituten wie der Universität Zürich und der Fachhochschule Nordwestschweiz Zertifizierungstests für Flughafensicherheitspersonal (sog. Screener) entwickelt. Artikel 37d Bst. d Entwurf-MinVG hält entsprechend fest, dass der Bund Beiträge an die Forschung und Entwicklung im Bereich der Luftsicherheit und an Massnahmen zur Qualitätssicherheit leisten kann.
So könnten beispielsweise folgende Forschungsgebiete im Bereich der Security mit den Beiträgen aus der SFLV unterstützt und gefördert werden:
• Das Durchsuchen von Gepäck nach verbotenen Gegenständen ist eine der wichtigsten
Sicherheitsmassnahmen von Flughäfen, wofür in den letzten Jahren grosse Investitionen in die dafür vorgesehenen Screening-Geräte getätigt wurden. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass das Personal diese Geräte zuverlässig und effektiv einsetzen kann. Für solche Geräte ist das richtige Sicherheitspersonal auszuwählen und entsprechend zu schulen. Die Schulungen erfolgen unter anderem mit computergestützten Training-Systemen (sog. computer-based training). Sie ermöglichen eine realitätsnahe Schulung bzw. Prüfung der Fähigkeiten der Screener und verbessern deren Fähigkeit, gefährliche bzw. verbotene Gegen-stände zu erkennen. Im Bereich der Weiterentwicklung und Evaluation solcher Schulungssysteme besteht ein kontinuierlicher Forschungsbedarf. Eben-