Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 14 Seiten
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falls sicherheitsrelevant und Gegenstand laufender psychologischer Forschung sind Wahrnehmungsprozesse und situative Verhaltensweisen des Sicherheitspersonals (sog. Human Factors).
• Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Security-
Geräten.
• Erforschung und Analyse neuer Bedrohungsformen wie z. B. Angriffe auf die Sicherheit
der Luftfahrt durch elektronische Mittel (sog. «cyber threats») sowie die Entwicklung von neuartigen informationstechnischen Sicherheitsmassnahmen.
• Entwicklung von Methoden des Profiling, wodurch eine differenzierte Kontrolle der Pas-
sagiere möglich werden könnte und sich in der Folge auch die Kontrollprozesse vereinfachen liessen.
Durch die Qualitätssicherung soll einerseits die Wirksamkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen überprüft sowie deren Umsetzung von allen Beteiligten (Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen) gewährleistet werden. Dazu gehört die regelmässige Ausarbeitung und Durchführung von Tests, aber auch die wiederkehrende Zertifizierung von Sicherheitspersonal, welches die Screening-Geräte bedient. Mit den Beiträgen gestützt auf Artikel 37d Bst. d Entwurf-MinVG könnte die Entwicklung und Durchführung von Tests und der Zertifizierung von Screenern unterstützt werden.
Artikel 37e Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus
Unter Sicherheit im Sinne von Safety fallen Massnahmen zur Gewährleistung der technischen und operationellen Verlässlichkeit. Sie betrifft alle Elemente der zivilen Luftfahrt: die Flugoperationen, die Flugsicherung, den Flugwetterdienst, die Flughäfen sowie die technischen Betriebe des Luftfahrzeugbaus und -unterhalts. Gemäss dem Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz strebt die Schweiz im europäischen Vergleich einen hoch stehenden Sicherheitsstandard an – dessen Gewährleistung und Förderung ist Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der Luftfahrtpolitik, die Funktionstüchtigkeit des Verkehrssystems und die Prosperität der Marktteilnehmer. Mit Artikel 86 Absatz 3bis BV wird die Grundlage geschaffen, dass sich der Bund an Massnahmen zur Förderung eines hohen Sicherheitsniveaus beteiligen kann, wobei Artikel 37e MinVG die verfassungsmässige Bestimmung umsetzt.
Bst. a
Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten ist erforderlich, um einen sicheren und geordneten An- und Abflug auf Flughäfen zu gewährleisten (sog. An- und Abflugsicherung). Des Weiteren sind Flugsicherungsdienstleistungen im Überflug notwendig, um eine Eingliederung von Luftfahrzeugen in das bestehende Luftstrassensystem sowie eine sichere Trennung zwischen verschiedenen Luftraumnutzern sicherstellen zu können (sog. Streckenflugsicherung). Für beide Arten von Flugsicherungsdienstleistungen werden Gebühren erhoben.
Nach geltendem Recht gilt für An- und Abflugsicherungsgebühren in der Schweiz das sogenannte "Briefmarkenprinzip". Ähnlich dem Versand eines Briefes innerhalb des Gebiets der Schweiz sollte damit die Flugsicherungsgebühr für einen bestimmten Flugzeugtyp für jeden An- und Abflug in der Schweiz gleich hoch sein, unabhängig von der Lage, dem Ver-
kehrsaufkommen und anderen spezifischen Gegebenheiten eines Flugplatzes. Folge des Prinzips ist, dass die am Flughafen Zürich anfallenden An- und Abflugsicherungsgebühren (mit Kostenüberdeckung) die Flugsicherungsdienste auf Schweizer Regionalflugplätzen (Bern, Lugano, St.Gallen-Altenrhein, Grenchen, Les Eplatures und Sion), welche eine Kostenunterdeckung aufweisen, subventionieren. Im Weiteren werden die An- und Abflugsicherungsdienste auf diesen Flugplätzen heute stark durch die Erträge aus der Streckenflugsicherung finanziert.