Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 14 Seiten

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verbleiben, um die Unterstützung von anderen Safety-Anliegen gemäss Artikel 37e Bst. b und c Entwurf MinVG zu gewährleisten.

Bst. b

In Flugunfalluntersuchungen zeigen sich oft Parallelen bei den Unfallursachen. Diese können beim Piloten oder beim Luftfahrzeug liegen. Im Rahmen von Unfallverhütungsprogrammen können im Bedarfsfall festgestellte Defizite gezielt angegangen und finanziert werden. Mit Artikel 37e Bst. b Entwurf-MinVG kann der Bund Beiträge leisten an Unfallverhütungsprogramme der Luftfahrt sowie an Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Flugsicherheit. Denkbar ist die Finanzierung von Vorhaben zum Abbruch von Luftfahrthindernissen oder zur Erstellung von Luftfahrthinderniskarten. Des Weiteren können bspw. von Luftfahrtverbänden (z. B. Aircraft Owners and Pilots Association AOPA oder AeroClub) durchgeführte Kampagnen und Ausbildungen zur Verbesserung des Sicherheitsbewusstseins der Piloten gefördert werden.

Beiträge könnten eingesetzt werden für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich von lufttfahrttechnischen Neuerungen. Zu denken ist an Avioniksysteme wie Kollisionswarngeräte, welche die Flugsicherheit optimieren helfen. Zudem könnten im Zusammenhang mit der sicherheitsfördernden Luftraumbewirtschaftung die Entwicklung und Zertifizierung von modernen Navigationstechnologien unterstützt werden. Unter dem Projektnamen «CHIPS» ist das BAZL bereits heute an der Entwicklung eines Programms für satellitengestützte An- und Abflugverfahren beteiligt.

Bst. c

Neben der Förderung von Unfallverhütungsprogrammen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben soll der Bund auch die Aus- und Weiterbildung im Rahmen von Kursen, Veranstaltungen und Kampagnen im Bereich der Flugsicherheit unterstützen können (Artikel 37 Bst. c E-MinVG).

Im Bereich der Safety gibt es zahlreiche Ausbildungsbestrebungen von privaten und öffentlichen Institutionen, die mit den dafür vorgesehenen Mitteln aus der SFLV unterstützt werden könnten:

• Durchführung bestehender oder Konzeption neuer Ausbildungs- oder Weiterbildungsan-

gebote von privaten Schulungsunternehmungen oder Luftfahrtverbänden (z. B. Safety Officer, Flughelfer, Flight Dispatcher) sowie Fachhochschulen bzw. Universitäten;

• Von Luftfahrtverbänden organisierte Ausbildungsveranstaltungen, Breitenförderungskur-

se und Flugsicherheits-Sensibilisierungskampagnen.

Ein konkretes Beispiel für eine solche sicherheitsrelevante Schulung sind sogenannte «Safety Management Systems (SMS)»-Kurse. Gemäss einer Vorgabe der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO müssen gewerbsmässige Unternehmen in der Aviatik (Fluggesellschaften, Unterhaltsbetriebe, Flughäfen) in den nächsten Jahren ein Sicherheits-Management-System einführen. Ein solches erlaubt ein frühzeitiges Erkennen von Fehlern oder Schwachstellen bei sicherheitsrelevanten Bereichen von Unternehmen der Luftfahrt. Für die Einführung und den Betrieb von SMS werden sowohl vom BAZL als auch von privaten Schulungsunternehmen und Luftfahrtverbänden Trainingskurse angeboten.

Artikel 37f Höhe der Beiträge

Bei Finanzhilfen des Bundes wird eine Eigenleistung des Subventionsempfängers erwartet. Gestützt auf Artikel 7 Bst. c und d SuG hat dieser diejenige Eigenleistung zu erbringen, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann. Zudem hat der Subventionsempfänger die ihm zumutbaren Selbsthilfemassnahmen zu ergreifen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Als Folge sind in Einhaltung der gesetzlichen Vorgabe gemäss Artikel 7 Bst. h SuG für die in den Artikel 37c–e Entwurf-MinVG vorgesehenen Massnahmen Höchstsätze festzulegen. Gemäss Artikel 37f Entwurf-MinVG be-