Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 14 Seiten

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trägt die Höhe der Beiträge höchstens 90 Prozent der Kosten der Investitionen oder der Betriebskosten eines Vorhabens. Der Bundesrat regelt zudem die weiteren Kriterien der Beitragsbemessung.

5 Finanzielle Auswirkungen der Verfassungsbestimmung/Gesetzesänderung

Die Spezialfinanzierung Strassenverkehr (SFSV) ist integraler Bestandteil der Bundesrechnung. Entsprechend wirken sich Mehr- oder Minderausgaben bei der SFSV direkt auf die Finanzrechnung des Bundes aus. Dies wird auch bei der SFLV der Fall sein.

Die Mineralölsteuer setzt sich aus einer Grundsteuer und dem Mineralölsteuerzuschlag zusammen. Von der Grundsteuer fliessen 50 Prozent als allgemeine Steuermittel in die Bundeskasse. Die anderen 50 Prozent sowie der gesamte Mineralölsteuerzuschlag werden innerhalb der Finanzrechnung der SFSV gutgeschrieben. Dieselbe Verteilung wird künftig auch bei der SFLV angewendet. Im Jahr 2008 beliefen sich die zweckgebundenen Strasseneinnahmen auf rund 3'644 Mio. Franken.

Die in die SFSV geflossenen Steuern aus Flugtreibstoffen betrugen im Jahr 2008 rund 51 Mio. Franken, was rund 1,4 Prozent der Gesamteinnahmen aus den Mineralölsteuererträgen entspricht. Mit der Schaffung einer Spezialfinanzierung Luftverkehr vermindern sich die zweckgebundenen Strasseneinnahmen um den in die neue Spezialfinanzierung fliessenden Betrag von 51 Mio. Franken, womit für den Strassenverkehr entsprechend weniger Mittel zur Verfügung stehen werden. Basierend auf den entsprechenden Steuereinnahmen von 2006 (rund 44 Mio. Franken) wurden im Budget des Bundes ab dem Jahr 2011 Mittel für technische Sicherheitsmassnahmen (24 Mio. Franken), Umweltschutzmassnahmen (10 Mio. Franken) und nicht hoheitliche Sicherheitsmassnahmen (10 Mio. Franken) eingestellt. Wie in der Botschaft zur Schaffung der Spezialfinanzierung Luftverkehr (Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung) angekündigt, wird im Gegenzug die heute vom Bund getragenen Beiträge an Eurocontrol mit Inkrafttreten der SFLV Skyguide übertragen. Entsprechend sind für diese Aufgabe in der Finanzplanung des Bundes ab dem Jahr 2011 keine Mittel mehr vorgesehen.

6 Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft über die Legislaturplanung 2007–201122 angekündigt.

22 BBl 2008 753, 820