Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 14 Seiten

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Artikel 37d Abwehr widerrechtlicher Handlungen

Um den Schutz der Luftfahrt vor widerrechtlichen Handlungen wie Sprengstoffanschlägen oder Flugzeugentführungen zu gewährleisten, sind insbesondere Flughäfen und Fluggesellschaften gefordert, weitgehend international harmonisierte Sicherheitsmassnahmen umzusetzen. Die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen finden sich in den nationalen Vorschriften sowie den entsprechenden Normen der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt ICAO und der EU. Massgebend für den Bereich der Luftsicherheit (engl. Security) sind der Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen)15, die im Rahmen des bilateralen Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft16 übernommene Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (wird ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008), die Verordnung über die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)17 sowie Artikel 122a–122p LFV.

Die Kosten für Sicherheitsmassnahmen sind aufgeteilt auf Flugplatzhalter, Luftverkehrsunternehmen und die öffentliche Hand (Bund, Kantone). Dabei steht die Frage im Zentrum, ob eine Sicherheitsmassnahme zu den allgemeinen staatlichen Aufgaben zählt und daher von der Allgemeinheit zu finanzieren ist oder ob sie in erster Linie dem Luftverkehr dient und durch den Benutzer getragen werden soll.

Der Bund trägt die Kosten für Schutzmassnahmen, welche den Staat beispielsweise gegen Erpressungen durch Flugzeugentführungen schützen. Dazu zählen die Ausbildung und der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten sowie die in diesem Zusammenhang entstehenden administrativen Aufwendungen (z. B. Kosten für Ausbildungsinfrastruktur und Ausrüstung). Sicherheitsbeauftragte werden an Bord schweizerischer Flugzeuge (sog. «Tigers») sowie zu Bodenarbeiten auf ausländischen Flughäfen (sog. «Foxes») herangezogen. Beide Kategorien von Sicherheitsbeauftragten erfüllen unterschiedliche Aufgaben, die jedoch dem gleichen Ziel – der Vereitelung der Entführung von schweizerischen Luftfahrzeugen – dienen. Der jährliche Budgetbetrag für Sicherheitsmassnahmen und die Sicherheitsbeauftragten beläuft sich heute auf rund 9 Mio. Franken.

Flughafenhalter und Luftverkehrsunternehmen tragen infolge des Verursacherprinzips die Kosten der von ihnen zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen. Während der Flugplatzhalter die Kontrolle des Zutritts zum Sicherheitsbereich und der Flugpassagiere sowie deren Gepäck verantwortlich ist, hat das Luftverkehrsunternehmen die Kontrolle des Zugangs zu den Luftfahrzeugen, des Einstiegs der Fluggäste, der Bordverpflegung sowie die Durchsuchung der Luftfahrzeuge sicherzustellen.

Die Terroranschläge vom 11. September 2001 führten zu einer umfassenden Überarbeitung und Verschärfung der Sicherheitsmassnahmen und in der Folge zu einer weltweiten Erhöhung der Sicherheitsstandards. Die Kosten für die Durchführung dieser Massnahmen (Investitionen in neue Geräte, Erhöhung des Bestandes von Sicherheitspersonal, Schulungen) sind erheblich gestiegen; heute belaufen sie sich auf weit über 20 Prozent der Betriebskosten eines Flughafens.

Gestützt auf Artikel 86 Absatz 2bis BV leistet der Bund Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr von widerrechtlichen Handlungen gegen den Luftverkehr, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Organen obliegen. Damit wurde die verfassungsmässige Grundlage geschaffen, dass sich der Bund über den bisherigen Budgetbetrag hinaus an den Security-Kosten beteiligen kann. Artikel 37d Entwurf-MinVG hält entsprechend fest, welche Massnahmen der Bund im Bereich der Security aus Beiträgen der SFLV unterstützen kann.

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