Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 14 Seiten

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Wird Beitragsgesuchen nicht oder nicht ganz entsprochen, muss der Gesuchsteller die Möglichkeit haben, sich zu wehren. Deswegen soll die Ablehnung von Gesuchen in jedem Fall durch Verfügung erfolgen (Artikel 16 Absatz 4 SuG).

Artikel 37b Absatz 2 Entwurf-MinVG hält fest, dass die Auszahlung der Beiträge von den verfügbaren Mitteln abhängig ist. Dies ergibt sich bereits aus der Zweckbildung auf Verfassungsstufe und aus Artikel 37a Entwurf-MinVG, der Grundsatz soll dennoch explizit festgehalten werden. Auf die Leistung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch (Artikel 37b Absatz 1 Entwurf-MinVG).

Art. 37c Umweltschutzmassnahmen

Die Luftfahrt hat Auswirkungen auf verschiedene Umweltbereiche. Einerseits belasten Lärmimmissionen die betroffene Bevölkerung, andererseits haben die gasförmigen Emissionen der Flugzeuge Auswirkungen auf die lokale und regionale Luftqualität im Umfeld von Flughäfen. Zudem sind die grundsätzlich ungiftigen Emissionen von CO2 und Wasserdampf sowie der Schadstoff Stickoxid als Resultat des Verbrennungsprozesses von Flugzeugtriebwerken klimarelevant.

Das im Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz 200412 festgehaltene zentrale Ziel der nachhaltigen Entwicklung der Luftfahrt umfasst auch Nachhaltigkeitsziele zur Umwelt, insbesondere die Reduktion der Lärm- und Schadstoffbelastung. Unter dem verfassungsmässigen Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in Artikel 2 Absatz 2 BV versteht man eine Entwicklung, welche die heutigen Bedürfnisse zu decken vermag, ohne künftigen Generationen die Möglichkeit zu schmälern, ihre eigenen Bedürfnisse zu decken. Im Bereich der Umwelt bedeutet der Grundsatz, dass die Mobilität möglichst umweltgerecht bewältigt wird und diese Mobilität nicht zulasten der Umwelt und der von Lärm und anderen Immissionen betroffenen Menschen unbeschränkt zunimmt.

Mit Artikel 86 Absatz 2bis BV hat der Bund die verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen, analog zur Strasse und Schiene Beiträge an Umweltschutzmassnahmen auszurichten, die der Luftverkehr nötig macht. In Artikel 37c Entwurf-MinVG wird im Einzelnen festlegt, für welche Massnahmen zur Begrenzung oder Reduktion der Auswirkungen des zivilen Luftverkehrs auf die Umwelt der Bund Beiträge leisten kann.

Bst. a

Die Lärmbelastung durch Flugzeuge hat zwar in den Gebieten um die Flughäfen in den vergangenen Jahren kontinuierlich abgenommen, jedoch hat die Bevölkerung in den belasteten Gebieten zum Teil zugenommen. Insgesamt ist deshalb die Lärmsituation angespannt geblieben.

Die Lärmbelastungsgrenzwerte sind im Anhang 5 zur Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)13 verbindlich festgelegt. Die zentralen Belastungsgrenzwerte sind die Immissionsgrenzwerte. Sie liegen unterhalb der Alarmgrenzwerte. Mit ihnen wird festgelegt, ab wann mit lästigen Lärmeinwirkungen oder lärmbedingten Gesundheitseffekten zu rechnen ist. Bei Überschreiten von Immissionsgrenzwerten durch ortsfeste Anlagen wie Flughäfen besteht eine grundsätzliche Verpflichtung, die Lärm verursachende Anlage innert Frist zu sanieren. Es handelt sich dabei vor allem um Massnahmen gemäss Artikel 20 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)14, welche von den Anlagebetreibern gemäss Verursacherprinzip finanziert werden müssen. Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von lärmigen ortsfesten Anlagen bzw. den bestehenden Flughäfen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so

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BBl 2005 1781