Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 14 Seiten

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4 Erläuterung der einzelnen Gesetzesbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Nach geltendem Recht regelt das MinVG die Verwendung der Reinerträge der vom Bund auf Treibstoffen erhobenen Mineralölsteuer und dessen Zuschlags ausschliesslich im Bereich des Strassenverkehrs. Mit der Ergänzung des MinVG mit der Spezialfinanzierung Luftverkehr wird die bisherige Zweckbindung der Mineralölsteuer erweitert. Artikel 1 Entwurf-MinVG legt den erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes fest, indem es neu die Verwendung der Reinerträge aus der Mineralölsteuer sowohl im Bereich des Strassenverkehrs als auch des Luftverkehrs regelt.

Artikel 2 Berichterstattung

Wie im Bereich der Spezialfinanzierung Strassenverkehr soll der Bundesrat den eidgenössischen Räten jeweils mit Voranschlag und Rechnung Bericht über die Verwendung der für den Luftverkehr bestimmten Mineralölsteuer erstatten. Dabei soll einnahmeseitig die Höhe der Nettoerträge8 aus der Flugtreibstoffbesteuerung und dem entsprechenden Mineralölsteuerzuschlag für das betreffende Jahr festgehalten werden. Ausgabeseitig wird ausgewiesen, wie diese Erträge auf die einzelnen Aufgabenbereiche verteilt worden sind bzw. für welchen Massnahmenbereich und dort für welche spezielle Aufgabe in welcher Höhe die gesprochenen Beiträge eingesetzt worden sind.

Art. 37a Abs. 1 Verteilung der Mittel

Artikel 86 Absatz 3bis BV enthält den Grundsatz, für welche Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Luftfahrt die Erträge der Verbrauchsteuer auf Flugtreibstoffen verwendet werden, nämlich für:

• Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;

• Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen

den Luftverkehr, namentlich von Terroranschläge und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;

• Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im

Luftverkehr.

Wie die verhältnismässige Verteilung der verfügbaren Mittel auf die drei Bereiche zu erfolgen hat, wird bereits in der Botschaft zur Schaffung einer Spezialfinanzierung Luftverkehr9 beschrieben. Danach sind 50 Prozent der verfügbaren Mittel aus der SFLV für Massnahmen für die technische Sicherheit zu verwenden. Je 25 Prozent der Mittel sollen zur Finanzierung von Umweltschutzmassnahmen und Massnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen eingesetzt werden. Die Verteilung stützt sich auf den Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz 200410, worin die Erreichung und die Erhaltung eines im europäischen Quervergleich hohen Sicherheitsstandard als eines der Hauptziele postuliert wird. Dieser Bereich ist im Rahmen der Spezialfinanzierung Luftverkehr besonders zu fördern, umso mehr als der Bund heute nur sehr beschränkt Mittel zur Förderung eines hohen Niveaus der technischen Sicherheit aufwendet. Artikel 37a Absatz 1 Bst. a–c Entwurf-MinVG legt diese Aufteilung entsprechend fest.

Auf der Basis der Zahlen aus der Staatsrechnung 2008 ergibt dies folgende Beiträge:

8 Nettoerträge sind Erträge aus der Mineralölsteuer, bei welcher Abzüge wie Rückerstattungen, Erhebungskosten und Anteil an das Fürstentum Liechtenstein bereits berücksichtigt worden sind. 9 BBl 2007 6373, 6376