Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 14 Seiten
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• Das Total der Mittel SFLV beträgt rund 51 Millionen Franken;
• Anteil für Massnahmen im Bereich Umweltschutz: 12,75 Millionen Franken;
• Anteil für Massnahmen im Bereich Abwehr widerrechtlicher Handlungen: 12,75 Millionen
Franken;
• Anteil für Massnahmen im Bereich technische Sicherheit: 25,5 Millionen Franken.
Von der in Artikel 37a Absatz 1 Entwurf MinVG festgelegten Verteilung kann vorübergehend abgewichen werden, um in einem Aufgabenbereich einen Schwerpunkt zu bilden. Dies rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn in einem Aufgabenbereich eine Massnahme, für welche gestützt auf die vorgegebene Verteilung nicht genügend Mittel vorhanden sind, vorübergehend prioritär unterstützt werden soll. Eine solche Abweichung erlaubt es, die beschränkten Mittel der SFLV effizient und sachgerecht einzusetzen.
Dabei ist der Verteilschlüssel gesamthaft über einen gewissen Zeitraum einzuhalten. Dieser Zeitraum sowie die Voraussetzungen, unter welchen von der üblichen Verteilung vorübergehend abgewichen werden kann, werden in der künftigen Ausführungsverordnung zur Spezialfinanzierung Luftverkehr festzulegen sein (Artikel 37a Absatz 2 Entwurf-MinVG). Gleichermassen wird es nicht möglich sein, die gesamten Einnahmen jeweils genau innerhalb einer laufenden Jahresperiode zu verwenden. Auch in dieser Hinsicht wird eine gewisse Flexibilität vorzusehen sein.
Die Verteilung der Beiträge innerhalb der einzelnen Aufgabenbereiche erfolgt nach Anhörung der interessierten Kreise durch das BAZL (Artikel 37a Absatz 3 Entwurf-MinVG). Die interessierten Kreise werden durch ein noch zu konstituierendes beratendes Gremium aus Vertretern der Anspruchgruppen (Dachverbände der Luftfahrt, die anspruchberechtigten Flugplätze) repräsentiert.
Wie bei der Spezialfinanzierung Strassenverkehr werden die Aufwendungen der Mitarbeit des Bundes am Vollzug der SFLV mit den Erträgen aus der Flugtreibstoffsteuer finanziert (Artikel 37a Absatz 1 Entwurf-MinVG). Der personelle Mehraufwand für den Vollzug der SFLV wird sich voraussichtlich in einer zusätzlichen Stelle beim BAZL niederschlagen.
Art. 37b Gewährung der Beiträge
Die Gewährung von bundesrechtlichen Beiträgen hat aus Gründen der Rechtssicherheit und -staatlichkeit durch einen Rechtsakt zu erfolgen. Im öffentlichen Recht, wo Finanzhilfen und Abgeltungen angesiedelt sind, bieten sich dafür die Verfügung und der öffentlich-rechtliche Vertrag an.
Eine einseitige Zusicherung mittels Verfügung drängt sich dort auf, wo für Massnahmen in den einzelnen Bereichen feste Beitragsätze gesprochen werden. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schliesslich ist dann angebracht, wenn die Höhe im Ermessen des BAZL liegt oder wenn im Rahmen der Beitragssprechung ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung verzichtet (z. B. bei Beiträgen an Institutionen oder Private, welche Aus- und Weiterbildung im Rahmen von Kursen oder Veranstaltungen im Bereich der Flugsicherheit durchführen).
Im Übrigen finden auf die Gewährung der Beiträge die allgemeinen Bestimmungen des 3. Kapitels des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)11 Anwendung. Das SuG regelt einheitlich wichtige Fragen des Beitragswesens des Bundes, unter anderem die Bemessung, die Zahlung, die Rückforderung und den Widerruf von Beiträgen.