Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 14 Seiten
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Variante 1: Schaffung eines neuen Gesetzes
Analog zur bestehenden Regelung der Spezialfinanzierung Strassenverkehr im MinVG wäre für die Umsetzung zur Spezialfinanzierung Luftverkehr ein eigenes Gesetz zu schaffen, welches ausschliesslich die Verwendung der für den Luftverkehr bestimmten Mineralölsteuererträge regeln würde. Die Regelung der Materie wäre somit in sich geschlossen, gleichzeitig bliebe das bestehende MinVG inhaltlich und strukturell unverändert. Diese Variante hat jedoch den Nachteil, dass sie in der Ausführung von Artikel 86 BV zu einer gesetzessystematisch unlogischen Aufteilung führt, indem die Verwendung von Mineralölsteuererträgen in zwei verschiedenen Rechtserlassen geregelt wird. Damit würde auch die Zersplitterung des Rechts gefördert.
Variante 2: Teilrevision des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG)4
Bei dieser Variante würde das LFG mit einem neuen Teil zur Spezialfinanzierung für Aufgaben im Luftverkehr ergänzt. Dadurch müsste kein neues Gesetz erlassen werden, wodurch der Rechtszersplitterung entgegengewirkt würde. Durch die rechtssystematisch nicht sachlogische Aufteilung desselben Regelungssachverhaltes in zwei unterschiedlichen Erlassen hat Variante 2 jedoch denselben Nachteil wie die Variante 1. Zu den bisher geplanten drei Teilrevisionen des LFG käme zudem noch eine vierte hinzu, was eine zeitgerechte Umsetzung der SFLV erschweren würde.
Variante 3: Ergänzung des MinVG
Bei dieser Variante erfolgt die rechtliche Umsetzung der Zweckbindung der Mineralölsteuererträge aus Flugtreibstoffen im MinVG. Dies hat den Vorteil, dass die Verwendung der Mineralölsteuererträge – ob von Flugtreibstoff oder den anderen Treibstoffen – einheitlich und rechtssystematisch logisch in einem einzigen, für diesen Sachbereich bereits bestehenden Gesetz geregelt wird. Dadurch entstehen auch keine Parallelregelungen in zwei verschiedenen Erlassen mit teilweise analogem Regelungsgehalt. Die Ergänzung des MinVG erfordert zwar gewisse Eingriffe in die bestehende Struktur des Gesetzes, gleichzeitig gibt es aber Bestimmungen, welche auf beide Bereiche in der Verwendung der Mineralölsteuererträge anzuwenden sind und folglich zusammengefasst werden können.
3 Erhebung der Mineralölsteuer auf Flugtreibstoffen
Die Erhebung von Mineralölsteuer und -zuschlag auf Treibstoffen ist im Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19965 (MinöStG) geregelt. Nicht alle Flugtreibstoffe unterliegen der Besteuerung. Nach Artikel 17 Absatz 2 MinöStG kann der Bundesrat unter anderem Treibstoffe, die der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr und der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen, ganz oder teilweise von der Steuer befreien. Grundlage für diese Befreiung ist Artikel 24 des von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens vom 7. Dezember 19446 über die internationale Zivilluftfahrt und das darauf basierende Doc 8632, die eine Besteuerung von Flugtreibstoffen im internationalen Flugverkehr untersagen. Die Regelung hat der Bundesrat in Artikel 33 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19967 (MinöStV) vorgenommen. Demnach ist Treibstoff, der auf Zollflugplätzen unmittelbar vor dem Abflug ins Ausland aufgetankt wird, von der Mineralölsteuer befreit, wenn eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Schulungsflüge vorliegt und der Flug gegen Entgelt erfolgt. Ausländisch immatrikulierten Flugzeugen wird die Steuerbefreiung nur gewährt, wenn der Immatrikulationsstaat Gegenrecht gewährt. In der Praxis werden alle Flüge im Linienverkehr und alle gewerbsmässigen Flüge ins Ausland ohne Mineralölsteuer abgewickelt. Der Mineralölsteuer unterliegen insbesondere alle Privatflüge sowie die gewerbsmässigen Flüge einschliesslich der Schulungsflüge im Inland.
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