Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 14 Seiten
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Im Rahmen der laufenden Teilrevision 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG)18 und der gleichzeitigen Änderung der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)19 wird die Finanzierung von Flugsicherungsdienstleistungen neu geregelt. Zukünftig soll im Bereich der Gebühren für die An- und Abflugsicherung keine Quersubventionierung zwischen den Landesflughäfen und den anderen Flugplätzen mit Flugverkehrsleitdiensten mehr stattfinden. Auch wird künftig aufgrund europarechtlicher Vorgaben keine Quersubventionierung aus der Streckenflugsicherung mehr möglich sein.
Würden die Gebühren für die An- und Abflugsicherung auf den Regionalflugplätzen dennoch auf dem heutigen Niveau belassen werden, entstünde auf den Regionalflugplätzen aufgrund des Wegfalls der erwähnten Quersubventionen eine Unterdeckung von jährlich rund 24. Mio Franken. Die Erhebung kostendeckender Gebühren auf den Regionalflugplätzen würde aller Voraussicht nach zur Einstellung der heute durch die Skyguide AG gewährleisteten Flugsicherungsdienstleistungen auf diesen Flugplätzen führen. Dadurch würde das Sicherheitsniveau in der schweizerischen Luftfahrt sinken. Ähnliches gilt, wenn man bei der Freizeitaviatik kostendeckende Gebühren erheben würde. Eine vollständige Kostendeckung der Gebühren würde zu prohibitiven Wirkungen führen. Dies ist jedoch aus Gründen der Aus- und Weiterbildung schweizerischer Piloten nicht erwünscht. Deshalb soll mit den künftigen Erträgen aus der Flugtreibstoffbesteuerung der Bund zur Finanzierung der An- und Abflugsicherung auf den Regionalflugplätzen beitragen und damit trotz Abbau der heute herrschenden Quersubventionierung sicherstellen, dass das heutige hohe Sicherheitsniveau beibehalten werden kann. Artikel 37e Bst. a Entwurf-MinVG legt entsprechend fest, dass der Bund an die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf einzelnen schweizerischen Flugplätzen Beiträge leistet.
Der Bundesrat den Kreis der anspruchberechtigten Flugplätze; dieser wird künftig in der VFSD festgelegt sein. Vorgesehen ist die Bildung von drei Flugplatzkategorien, welche voneinander unabhängige Systeme darstellen, für die jeweils unterschiedlichen Grundsätze betreffend die Finanzierung gelten. So wird in Zukunft eine Quersubventionierung zwischen den Landesflughäfen (Kategorie I)20 und den anderen Flugplätzen mit Flugverkehrsleitdiensten (Kategorie II und III)21 nicht mehr möglich sein.
Es ist die Kategorie, die darüber entscheidet, ob Flugplätze für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf Erträge aus der Flugtreibstoffbesteuerung zurückgreifen dürfen. Während die Flugplätze der Kategorie II in den Genuss solcher Gelder kommen können, ist dies für Flugplätze der Kategorie III grundsätzlich nicht der Fall. Letztere werden auf Beiträge der lokalen/regionalen öffentlichen Hand sowie auf private Geldgeber zurückgreifen müssen, da die Nutzung eines Flugplatzes und der dort angebotenen Flugsicherungsdienste vorwiegend einem privaten Bedürfnis entspricht.
Der Bundesrat regelt ebenfalls die Bemessung der Beiträge. Ausgangspunkt für die Berechnung der alljährlich durch den Bund geleisteten Beiträge werden die prognostizierten jährlichen finanziellen Unterdeckungen der Flugplätze in Bezug auf die An- und Abflugsicherungsdienste sein.
Auch wenn ein Grossteil der für den Bereich Safety vorgesehenen Beiträge (über 20'000'000 Mio. Franken) dafür verwendet wird, die Folgen der künftigen Aufhebung der Quersubventionierung bei den An- und Abflugsicherungsdiensten abzufedern, soll ein genügender Betrag
18 19 20 Kategorie I: Landesflughäfen Zürich und Genf (der Flughafen Basel-Mülhausen untersteht französischem Recht). 21 Kategorie II: Regionalflugplätze Bern-Belp, Lugano-Agno, St. Gallen-Altenrhein, Sion, Grenchen, Les Eplatures. Kategorie III: Flugplatz Buochs.