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Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 16 Seiten
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941.20 Bundesgesetz über das Messwesen
2 Der Bundesrat kann für besondere Zwecke weitere Masseinheiten festlegen und deren Verwendung regeln.
3 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung der nationalen Normale nach Artikel 4 Absatz 2 und der Kalibrierungen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe m abschliessen. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite kann er diese Zuständigkeit an das METAS delegieren.
Art. 3 Pflicht zur Verwendung der gesetzlichen Masseinheiten
1 Physikalische oder chemische Messgrössen sind in gesetzlichen Masseinheiten anzugeben, wenn sie verwendet werden:
a. im Geschäftsverkehr;
b. in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Sicherheit;
c. bei amtlichen Verrichtungen des Bundes und der Kantone sowie privater Organisationen und Einzelpersonen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind
2 Der Bundesrat kann die Verwendung anderer Masseinheiten zulassen, wenn ein anderer Handelsgebrauch üblich ist und kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
2. Abschnitt: Messmittel
Art. 4 Begriffe
1 Als Messmittel gelten Massverkörperungen, Referenzmaterialen, Messgeräte oder Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie deren Messverfahren.
2 Als Normal gilt ein Messmittel, das dazu dient, ein oder mehrere Grössenwerte festzulegen, zu verkörpern, zu bewahren oder zu reproduzieren.
Art. 5 Grundsatz
Messmittel, die in den Bereichen nach Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden, müssen die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen,
Art. 6 Rückführbarkeit
Messergebnisse müssen durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen auf geeignete Normale rückführbar sein.