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Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 16 Seiten

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941.20 Bundesgesetz über das Messwesen

4. Abschnitt: Finanzen

Art. 31 Finanzierung

Das METAS finanziert seine Tätigkeiten aus:

a. der Abgeltung des Bundes für die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a - g, k, l, n und o und in den strategischen Zielen übertragenen Aufgaben;

b. Gebühreneinnahmen für die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben i und j;

c. Einnahmen aus Dienstleistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben h und m.

Art. 32 Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des METAS.

2 Sie gewährt dem METAS zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3 Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem METAS und der EFV geregelt.

Art. 33 Rechnungslegung

1 Mit der Rechnungslegung sollen die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage des METAS den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend vollständig dargestellt werden.

2 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.

4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

5 Der Bundesrat kann für das METAS Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 34 Reserven

1 Die Reserven für die Deckung von Verlustrisiken betragen mindestens (x) des Jahresbudgets.

2 Übersteigen die Reserven die Höhe von (y) des Jahresbudgets, so sind die Gebühren und Abgeltungen zu senken.

3 Zur Finanzierung künftiger Investitionen kann der Bundesrat weitere Reserven festlegen.