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Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 16 Seiten

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Bundesgesetz über das Messwesen 941.20

4. Abschnitt: Festlegung der Zeit

Art. 16

1In der Schweiz gilt die mitteleuropäische Zeit; die mitteleuropäische Zeit ist die koordinierte Weltzeit plus eine Stunde.

2Um Übereinstimmung mit den benachbarten Staaten zu erreichen, kann der Bundesrat die Sommerzeit vorschreiben; die Sommerzeit ist die mitteleuropäische Zeit plus eine Stunde.

5. Abschnitt: Vollzug

Art. 17 Vollzug durch die Kantone

1 Die Kantone sind zuständig für die Prüfung der Messbeständigkeit und der Mengenangabe sowie für die Marktüberwachung.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Aufgaben und Befugnisse der Kantone.

3 Er kann den Kantonen weitere Vollzugsaufgaben im Bereich des Inverkehrsbringens übertragen.

Art. 18 Kantonale Regelungen

1 Die Kantone regeln die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten ihrer Vollzugsbehörden.

2 Sie bestimmen eine Aufsichtsbehörde.

3 Sie können unter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Departement gemeinsame Vollzugs- oder Aufsichtsregionen bilden.

Art. 19 Vollzug durch den Bund

1 Der Bund ist zuständig für die Prüfung der Messmittel im Hinblick auf das Inverkehrbringen.

2 Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Prüfung der Messbeständigkeit und der Marktüberwachung den Bund zuständig erklären.

3. Kapitel: Eidgenössisches Institut für Metrologie

1. Abschnitt: Rechtsform und Organisation

Art. 20

1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit; es wird im Handelsregister eingetragen.