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Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 16 Seiten
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Bundesgesetz über das Messwesen 941.20
4. Abschnitt: Festlegung der Zeit
Art. 16
1In der Schweiz gilt die mitteleuropäische Zeit; die mitteleuropäische Zeit ist die koordinierte Weltzeit plus eine Stunde.
2Um Übereinstimmung mit den benachbarten Staaten zu erreichen, kann der Bundesrat die Sommerzeit vorschreiben; die Sommerzeit ist die mitteleuropäische Zeit plus eine Stunde.
5. Abschnitt: Vollzug
Art. 17 Vollzug durch die Kantone
1 Die Kantone sind zuständig für die Prüfung der Messbeständigkeit und der Mengenangabe sowie für die Marktüberwachung.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Aufgaben und Befugnisse der Kantone.
3 Er kann den Kantonen weitere Vollzugsaufgaben im Bereich des Inverkehrsbringens übertragen.
Art. 18 Kantonale Regelungen
1 Die Kantone regeln die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten ihrer Vollzugsbehörden.
2 Sie bestimmen eine Aufsichtsbehörde.
3 Sie können unter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Departement gemeinsame Vollzugs- oder Aufsichtsregionen bilden.
Art. 19 Vollzug durch den Bund
1 Der Bund ist zuständig für die Prüfung der Messmittel im Hinblick auf das Inverkehrbringen.
2 Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Prüfung der Messbeständigkeit und der Marktüberwachung den Bund zuständig erklären.
3. Kapitel: Eidgenössisches Institut für Metrologie
1. Abschnitt: Rechtsform und Organisation
Art. 20
1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit; es wird im Handelsregister eingetragen.