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Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 16 Seiten

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Bundesgesetz über das Messwesen 941.20

3 Der Bundesrat kann dem METAS gegen Abgeltung weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 22 Zusammenarbeit und Beizug Dritter

1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a - d kann das METAS an den Arbeiten nationaler oder internationaler Organisationen mitwirken und mit ausländischen nationalen Metrologieinstituten zusammenarbeiten.

2 Das METAS kann Dritte mit Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a - d betrauen.

3 Der Bundesrat kann Verträge über den Beitritt und die Beteiligung an ausländischen oder internationalen Organisationen oder Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, die für die Zusammenarbeit nach Absatz 1 geschaffen werden, abschliessen; bei Verträgen von beschränkter Tragweite kann der Bundesrat diese Zuständigkeit an das METAS delegieren.

4 Der Bund kann Beiträge an Forschungsprogramme mit Organisationen oder Gesellschaften nach Absatz 3 gewähren.

5 Das METAS kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben i und j beauftragen; der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.

3. Abschnitt: Organisation und Personal

Art. 23 Organe

Die Organe des METAS sind:

a. der Institutsrat;

b. die Geschäftsleitung;

c. die Revisionsstelle.

Art. 24 Zusammensetzung und Wahl des Institutsrat

1 Der Institutsrat setzt sich aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern zusammen.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist maximal zweimal möglich.

3 Der Bundesrat kann Mitglieder des Institutsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

4 Die Mitglieder des Institutsrats wahren die Interessen des Instituts. Bei einem Interessenskonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand.

5 Der Bundesrat legt die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Mitglieder des Institutsrats fest. Für das Honorar und die weiteren mit diesen