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Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 16 Seiten

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Bundesgesetz über das Messwesen 941.20

Art. 35 Steuern

Das METAS wird von jeder Besteuerung der nicht gewerblichen Tätigkeiten durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleiben die folgenden Bundessteuern:

a. die Mehrwertsteuer;

b. die Verrechnungssteuer.

Art. 36 Liegenschaften

1 Der Bund überträgt dem METAS die genutzten Liegenschaften zur Nutzniessung. Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes und werden von diesem unterhalten.

2 Der Bund verrechnet dem METAS für die Liegenschaftsnutzung eine angemessene Abgeltung.

3 Die Begründung der Nutzniessung und die Einzelheiten der Liegenschaftsnutzung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem METAS festgelegt.

5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 37 Strategische Ziele

Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des METAS fest. Er sorgt dafür, dass der Institutsrat vorgängig angehört wird.

Art. 38 Aufsicht

1 Das METAS untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2 Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch:

a. die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Institutsrats;

b. die Wahl der Direktorin oder des Direktors;

c. die Wahl der Revisionsstelle

d. die Genehmigung des Personalreglements und des Anschlussvertrags mit PUBLICA;

e. die Genehmigung des Geschäftsberichts;

f. die Entlastung des Institutsrates.

3 Der Bundesrat kann Einsicht in die Geschäftsunterlagen des METAS nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit informieren lassen. Er kann Prüfungsberichte der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) veranlassen.