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Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 16 Seiten
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941.20 Bundesgesetz über das Messwesen
2 Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig und führt eine eigene Rechnung.
3 Der Bundesrat legt den Sitz des METAS fest.
2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit
Art. 21 Aufgaben
1 Das METAS ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz.
2 Es hat folgende Aufgaben:
a. Es stellt international anerkannte Masseinheiten mit der erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung.
b. Es vergleicht die Normale in zweckmässigen zeitlichen Abständen mit denjenigen anderer nationaler Metrologieinstitute oder vergleichbarer Institutionen.
c. Es verbreitet die in der Schweiz geltende Zeit.
d. Es führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten durch, es erforscht namentlich die Auswirkungen neuer Techniken und entwickelt praktisch anwendbare Messmethoden, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
e. Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit andern Verwaltungseinheiten des Bundes, in internationalen Organisationen in Angelegenheiten des Messwesens.
f. Es bereitet die Gesetzgebung über das Messwesen vor und sorgt für den Vollzug.
g. Es arbeitet Vorschriften aus für die richtige Ermittlung, Übermittlung und Beurteilung physikalischer und chemischer Grössen.
h. Es prüft Messmittel im Hinblick auf das Inverkehrbringen.
i. Es entscheidet über die Zulassung von Messmitteln.
j. Es führt im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Prüfung der Messbeständigkeit von Messmitteln und die Marktüberwachung durch.
k. Es beaufsichtigt den Gesetzesvollzug.
l. Es berät und instruiert das Personal der Vollzugsorgane und erlässt diesen gegenüber Weisungen.
m. Es gibt Masseinheiten nach Buchstabe a durch Kalibrierungen weiter und führt Beratungen und Expertisen durch.
n. Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Messwesens.
o. Es berät die Bundesbehörden in Fragen des Messwesens.