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Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 16 Seiten
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Entwurf
Bundesgesetz über das Messwesen (Messgesetz, MessG)
vom...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 125 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,
beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Dieses Gesetz regelt:
a. die gesetzlichen Masseinheiten und ihre Verwendung;
b. das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Messmitteln;
c. die Mengenangaben im Geschäftsverkehr;
d. die massgebliche Zeit;
e. die Aufgaben des Bundes und der Kantone im Bereich des Messwesens;
f. die Aufgaben, die Organisation sowie die Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS).
2. Kapitel: Masseinheiten, Messmittel, Mengenangaben und Zeit
1. Abschnitt: Gesetzliche Masseinheiten
Art. 2 Grundsätze
1 Der Bundesrat regelt die Benennungen und Definitionen der gesetzlichen Masseinheiten und die Verwendung dieser Benennungen. Er richtet sich dabei nach den Einheiten des internationalen Einheitensystems, das von der Generalkonferenz über Mass und Gewicht gestützt auf den Vertrag vom 20. Mai 18753 betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros festgelegt wird.
1SR 101
2 BBl 2010 ....
3 SR 0.941.291
2010–......