Vorlage
Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
941.20 Bundesgesetz über das Messwesen
Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 (BPG).
Art. 25 Aufgaben des Institutsrats
1 Der Institutsrat ist das oberste Leitungsorgan des METAS. Er hat folgende Aufgaben:
a. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.
b. Er erlässt die Institutsordnung.
c. Er erlässt ein Personalreglement, das Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen regelt und schliesst den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab, beides unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.
d. Er regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk.
e. Er erlässt die fachtechnischen Bestimmungen nach Artikel 9 Absatz 1.
f. Er beantragt dem Bundesrat die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen.
g. Er bestimmt die Preispolitik für die Dienstleistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben h und m.
h. Er genehmigt die Grundsätze für den Unterhalt und Ausbau der Laboratorien.
i. Er erstellt den Geschäftsbericht des METAS und veröffentlicht ihn nach der Genehmigung durch den Bundesrat; zugleich stellt er dem Bundesrat Antrag über die Verwendung eines allfälligen Gewinns.
j. Er verabschiedet das Forschungs- und Entwicklungsprogramm, die Mittelfristplanung und den Voranschlag.
k. Er ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
l. Er überwacht die Geschäftsleitung und sorgt für ein internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
m. Er bestimmt die Verwendung der Reserven.
Art. 26 Zusammensetzung und Wahl der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor und weiteren Mitgliedern zusammen. Sie wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet.
2 Die Direktorin oder der Direktor werden vom Bundesrat ernannt, die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung auf Antrag der Direktorin oder des Direktors vom Institutsrat.