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Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 16 Seiten
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941.20 Bundesgesetz über das Messwesen
4 Die gesetzlichen Befugnisse der EFK sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.
6. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen
Art. 39
1 Das METAS kann gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen, wenn diese in einem engen Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.
2 Es kann insbesondere:
a. Dienstleistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben h und m erbringen;
b. Dritten Messmittel, Gebäude oder Liegenschaften zur Verfügung stellen oder daran Rechte einräumen.
3 Es muss für seine gewerblichen Tätigkeiten marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Tätigkeiten ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung der gewerblichen Tätigkeiten ist nicht zulässig.
4 Es ist im Bereich der gewerblichen Tätigkeiten denselben Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.
4. Kapitel: Gebühren
Art. 40
1Das METAS, die Kantone und die Dritten, die gemäss Artikel 22 Absatz 5 mit Vollzugsaufgaben betraut sind, erheben für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 17 und 21 Absatz 2 Buchstaben i und j Gebühren.
2Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere deren Höhe und die Ausnahmen von der Gebührenerhebung; er kann vorsehen, dass die Kantone und Dritte für die Leistungen des METAS, die sie weiterverrechnen können, einen pauschalen Anteil der von ihnen zu erhebenden Gebühren dem METAS weitergeben.
5. Kapitel: Strafbestimmungen und Einsprache
1. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 41 Unerlaubte Messmittel, Verletzung der Auskunftspflicht
1Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. Messmittel, welche die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, in Verkehr bringt oder verwendet;