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Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 16 Seiten

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Bundesgesetz über das Messwesen 941.20

Art. 27 Aufgaben der Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte des METAS.

2 Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. Sie bereitet die Grundlagen für die Entscheide des Institutsrats vor.

b. Sie vertritt das METAS nach aussen.

c. Sie stellt das Personal des METAS an.

d. Sie beaufsichtigt die Erfüllung der Aufgaben des METAS und erstattet dem Institutsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug, Bericht.

f. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

3 Die Institutsordnung regelt die Einzelheiten.

4 Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Institutsrates mit beratender Stimme teil und kann Anträge stellen; die übrigen Mitarbeitenden des METAS werden nach Bedarf beigezogen.

Art. 28 Revisionsstelle

1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.

2 Der Prüfauftrag der Revisionsstelle, sowie ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung richten sich unter Vorbehalt von Absatz 3 nach den Artikeln 727-731a des Obligationenrechts6.

3 Die Revisionsstelle erstattet dem Institutsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

Art. 29 Personalrecht

1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20007 (BPG).

2 Das METAS ist Arbeitgeber im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.

Art. 30 Pensionskasse

1 Die Geschäftsleitung und das Personal sind bei PUBLICA nach den Bestimmungen des Abschnitts 4b des BPG versichert.

2 Das METAS ist Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.

6SR 220

7 SR 172.220.1