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Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 16 Seiten

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941.20 Bundesgesetz über das Messwesen

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben:

1. Bundesgesetz vom 9. Juni 197710 über das Messwesen;

2. Zeitgesetz vom 21. März 198011.

Art. 48 Änderung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 198612 gegen den unlauteren Wettbewerb wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 3

Aufgehoben.

Art. 16a Grundpreisangabe

1 Für messbare Waren und Leistungen, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, sind Menge und Preis anzugeben und deren Vergleichbarkeit durch Grundpreisangabe zu gewährleisten.

2

Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, deren Einhaltung von der Pflicht zur Grundpreisangabe befreien.

Art. 24 Abs. 1 Bst. abis(neu) und e

1 Wer vorsätzlich:

abis.die Pflicht zur Grundpreisangabe (Art. 16a) verletzt;

e. den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe und Grundpreisangabe (Art. 16, 16a und 20) zuwiderhandelt,

Art. 49 Übergang von Rechten und Pflichten

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das METAS eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt es an die Stelle des Bundesamtes für Metrologie. Das METAS tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das METAS übergehen und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.

10 AS 1977 2394, 1993 3149, 2006 3459, 2006 2197, 2010 …

11 AS 1981 84

12 SR 241