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Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 16 Seiten
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941.20 Bundesgesetz über das Messwesen
Art. 12 Marktüberwachung
Die Vollzugsorgane kontrollieren im Rahmen der Marktüberwachung die Einhaltung der Artikel 7, 8, 10 und 11 während der gesamten Verwendungsdauer der Messmittel.
Art. 13 Befugnisse der Vollzugsorgane
1 Den Vollzugsorganen ist unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren.
2 Das METAS kann Messmittel, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, aus dem Verkehr ziehen oder ihr Inverkehrbringen oder ihre Verwendung untersagen oder einschränken.
3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Pflichten der Verwenderinnen und Verwender von Messmitteln bei Kontrollen und darüber, welche Massnahmen die Vollzugsorgane treffen, wenn Messmittel den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen.
4 Die Befugnisse der Vollzugsbehörden anderer Bundesgesetze, insbesondere des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG), bleiben vorbehalten.
Art. 14 Anerkennung ausländischer Prüfungen
1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Prüfungen von Messmitteln in der Schweiz anerkannt werden und erlässt Vorschriften dazu.
2 Er kann völkerrechtliche Verträge über die Anerkennung von ausländischen Prüfungen abschliessen; bei Verträgen von beschränkter Tragweite kann er diese Zuständigkeit an das METAS delegieren.
3. Abschnitt: Mengenangaben
Art. 15
1 Wer im Geschäftsverkehr messbare Güter oder Leistungen anbietet, hat deren Menge in gesetzlichen Masseinheiten anzugeben. Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Mengenangabepflicht vorsehen, namentlich wenn sonst die Abwicklung des Geschäftes in unzumutbarer Weise erschwert würde.
2 Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Mengenangabe.
3 Er kann Vorschriften über die Füllmenge und die Verpackung aufstellen.