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Vernehmlassung 2009/96: Bundesgesetz über das Messwesen · 16 Seiten
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Bundesgesetz über das Messwesen 941.20
Art. 7 Inverkehrbringen
1 Messmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässem Gebrauch ein genügend hohes Niveau an Messsicherheit aufweisen.
2 Der Bundesrat bestimmt die grundlegenden Anforderungen an die Messsicherheit der Messmittel; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
3 Der Bundesrat kann Melde- und Informationspflichten vorsehen für Personen, die Messmittel in Verkehr bringen oder verwenden.
Art. 8 Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
1Der Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen wird durch ein Zulassungsverfahren, ein Konformitätsbewertungsverfahren oder ein anderes gleichwertiges Prüfverfahren erbracht.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Zulassungs-, Konformitätsbewertungs- oder Prüfverfahren sowie über die Kennzeichnung und die auszustellenden Dokumente.
Art. 9 Ermächtigung des METAS
1 Der Bundesrat kann das METAS ermächtigen, fachtechnische Bestimmungen über Messmittel und deren Zulassungs-, Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren zu erlassen.
2 Das METAS bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 zu konkretisieren; soweit möglich, bezeichnet es dabei international harmonisierte Normen.
Art. 10 Prüfung der Messbeständigkeit
1 Wer ein Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen.
2 Der Bundesrat kann bestimmen, dass zusätzlich auch die Konstruktion, der Zustand, die Verwendung oder die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen sind.
3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Prüfung der Messbeständigkeit, die Prüfintervalle und die Kennzeichnung des geprüften Messmittels.
Art. 11 Pflichten bei der Verwendung der Messmittel
Wer ein Messmittel verwendet, hat
a. sich zu versichern, dass es nach den Artikeln 8 Absatz 2 und 10 Absatz 3 gekennzeichnet ist;
b. dafür zu sorgen, dass die Messbeständigkeit fristgemäss überprüft wurde;
c. sich zu versichern, dass es für die vorgesehene Verwendung geeignet ist;
d. dafür zu sorgen, dass es richtig verwendet wird.