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Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 13 Seiten

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a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine ausländische Patentanwaltsprüfung abgelegt hat;

b. welche Fachkenntnisse in der Patentanwaltsprüfung geprüft wurden.

Art. 35 Eignungsprüfung

1Anerkennt die Prüfungskommission die ausländische Patentanwaltsprüfung nicht oder nur teilweise, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Eignungsprüfung ablegen.

2Zur Eignungsprüfung ist zugelassen, wer sich zum Zeitpunkt der Anmeldung über einen Hochschulabschluss nach Artikel 2 Buchstabe a PAG und eine praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c PAG ausweisen kann.

3Die Prüfungskommission kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auffordern, Unterlagen über die Art und Dauer der Berufserfahrung einzureichen, die sie oder er erworben hat.

Art. 36 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung

1Die Eignungsprüfung erstreckt sich über Fachgebiete, die:

a. Gegenstand der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung sind; und

b. sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die im Rahmen der Ausbildung im Staat, in dem die Patentanwaltsprüfung abgelegt wurde, bereits geprüft worden sind.

2Bei der Festlegung des Inhalts der Eignungsprüfung wird die Berufserfahrung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers berücksichtigt.

3Die Prüfungskommission bestimmt Art, Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung.

4Die Bestimmungen über die Prüfungssprache (Art. 17), die Verhinderung (Art. 27), den Abbruch (Art. 28) und die Sanktionen (Art. 32) gelten für die Eignungsprüfung sinngemäss.

5Die Prüfungskommission eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das Ergebnis der Eignungsprüfung innerhalb von 3 Monaten schriftlich mit Verfügung.

6Wer die Eignungsprüfung zweimal nicht bestanden hat, wird von weiteren Prüfungen ausgeschlossen.

4. Kapitel: Praktische Tätigkeit

Art. 37 Ziel und Inhalt

1Die praktische Tätigkeit dient dem angeleiteten und beaufsichtigten Erwerb der praxisbezogenen Erfahrungen, die zur selbstständigen Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeiten im Geltungsbereich des PAG befähigen.