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Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 13 Seiten
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3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung
1. Abschnitt: Organisation der Prüfung
Art. 3 Prüfungskammer
1Der Bundesrat überträgt dem gemeinsamen Verein (Prüfungskammer) des Verbands der beim Europäischen Patentamt eingetragenen freiberuflichen schweizerischen Patentanwälte (VESPA), des Verbands der Industriepatentanwälte in der Schweiz (VIPS) und des Verbands Schweizerischer Patent- und Markenanwälte (VSP) die Aufgabe:
a. die eidgenössische Patentanwaltsprüfung durchzuführen;
b. über die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen zu entscheiden.
2Die Prüfungskammer wird über die Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 8 Abs. 2 PAG) sowie über die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert.
Art. 4 Prüfungskommission
1Die Prüfungskommission ist ein Ausschuss der Prüfungskammer.
2Die Prüfungskommission besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Patentanwaltsverbände VESPA, VIPS und VSP.
3Sie erlässt ein Geschäftsreglement und bestimmt den Vorsitz.
Art. 5 Aufgaben der Prüfungskommission
Die Prüfungskommission:
a. führt die eidgenössischen Patentanwaltsprüfungen durch;
b. erlässt ein Prüfungsreglement;
c. legt eine Gebührenordnung fest und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Genehmigung (Art. 8 Abs. 2 PAG);
d. bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren;
e. entscheidet über die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen (Art. 7 PAG);
f. unterhält eine Geschäftsstelle.
Art. 6 Sitzungen der Prüfungskommission
1Die Sitzungen der Prüfungskommission werden nach den Vorschriften des Geschäftsreglements organisiert.
2Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.