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Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 13 Seiten
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Art. 18 Prüfungsteile 1 und 2
1Die Prüfungsteile 1 und 2 werden nach den Vorschriften vom 10. Dezember 20083 über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter und den Ausführungsbestimmungen vom 18. März 2009 zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung geprüft. Sie sind im Rahmen der vom Europäischen Patentamt durchgeführten Eignungsprüfung zu absolvieren.
2Wer nicht zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen ist, aber die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 erfüllt, muss Ersatzprüfungen absolvieren, die mit den Modulen A, B und der Vorprüfung der europäischen Eignungsprüfung gleichwertig sind.
3Die Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung (Abs. 1) betreffend Inhalt, Durchführung und Bewertung sind auf die Ersatzprüfungen entsprechend anwendbar.
Art. 19 Prüfungsteile 3 und 4
1Der Prüfungsteil 3 wird schriftlich geprüft. Die Prüfungskommission kann im Prüfungsreglement bestimmen, in welchen Fällen statt der schriftlichen eine mündliche Prüfung oder beides durchgeführt wird.
2Der Prüfungsteil 4 wird mündlich geprüft.
Art. 20 Vorbereitung der Prüfungsinhalte
1Mindestens zwei Examinatorinnen oder Examinatoren bereiten die Prüfungsfragen vor. Sie legen die Bewertungskriterien und die Gewichtung fest.
2Die Examinatorinnen und Examinatoren unterbreiten die Prüfungsfragen sowie die Bewertungskriterien der Prüfungskommission zur Genehmigung.
3Die Prüfungskommission sorgt für die Übersetzung der schriftlichen Prüfungsaufgaben in diejenigen Sprachen, für die Anmeldungen zur Prüfung vorliegen.
Art. 21 Schriftliche Prüfung
1Bei der schriftlichen Prüfung ist mindestens eine Examinatorin oder ein Examinator anwesend, die oder der die Prüfungsfragen vorbereitet hat. Sie oder er orientiert die Kandidatin oder den Kandidaten vor Beginn der Prüfung über die Einzelheiten der Durchführung.
2Die Prüfung dauert höchstens sechs Stunden. Die Dauer wird im Prüfungsreglement festgelegt.
3Die Kandidatin oder der Kandidat gibt die Prüfungsantworten in anonymisierter Form ab.
3 Beilage zum Amtsblatt des Europäischen Patentamts Jahrgang 32, Ausgabe 5; abrufbar unter folgender Internetadresse: http://archive.epo.org/epo/pubs/oj009/05_09/05_sup9.pdf.