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Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 13 Seiten

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6. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 43 Hochschulabschlüsse

Natur- oder ingenieurwissenschaftliche Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse an Hochschulen im Sinne von Artikel 3 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19994 werden als inländische Hochschulabschlüsse im Sinne von Artikel 4 PAG anerkannt, auch wenn die Hochschule zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht akkreditiert war.

Art. 44 Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 PAG

1Wer sich nach Artikel 19 PAG in das Patentanwaltsregister eintragen will, muss dem IGE einreichen:

a. bei einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a PAG einen Nachweis über die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit und über den Hochschulabschluss;

b. bei einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b PAG einen Nachweis über die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit und den Nachweis des Eintrags in die Liste der beim europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter.

2Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, so kann das IGE zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.

3Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Eintragungsgebühr bezahlt ist.

4Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Register nicht, so weist das IGE den Antrag ab.

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 45

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 414.20