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Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 13 Seiten
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c. der Kandidatinnen und Kandidaten, welche die eidgenössische Patentanwaltsprüfung bestanden haben;
d. der endgültig von der Prüfung ausgeschlossenen Kandidatinnen und Kandidaten.
2Kandidatinnen und Kandidaten, die Auskunft über ihre im Verzeichnis enthaltenen Daten verlangen, müssen ihr Begehren schriftlich bei der Geschäftsstelle einreichen und sich über ihre Identität ausweisen. Die Auskunft wird innerhalb von 30 Tagen schriftlich erteilt und ist kostenlos.
Art. 11 Aufsicht
1Die Aufsicht über die eidgenössische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 Abs. 3 Bst. b PAG) obliegt dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).
2Das BBT genehmigt den Jahresbericht, das Geschäfts- und das Prüfungsreglement der Prüfungskommission.
2. Abschnitt: Inhalt der Prüfung
Art. 12 Prüfung der Fachkenntnisse
In der Patentanwaltsprüfung werden folgende Fachkenntnisse geprüft:
a. europäisches und internationales Patentrecht;
b. schweizerisches Patentrecht;
c. die Bereiche des schweizerischen Verfahrens- und Organisationsrechts, die für die gewerblichen Schutzrechte relevant sind;
d. Marken-, Design-, Urheber-, Wettbewerbs- und Zivilrecht.
Art. 13 Prüfungsteile
1Der Prüfungsstoff nach Artikel 12 wird in vier Teilen geprüft. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Reihenfolge der Prüfungsteile frei bestimmen.
2Als Prüfungsteile 1 und 2 gelten die Module A und B nach den Vorschriften vom 10. Dezember 20082 über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter und nach den Ausführungsbestimmungen vom 18. März 2009 zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung.
3Der Prüfungsteil 3 umfasst:
a. das schweizerische Patentrecht einschliesslich der besonderen Bestimmungen zu den internationalen Verfahren;
2 Beilage zum Amtsblatt des Europäischen Patentamts Jahrgang 32, Ausgabe 5; abrufbar unter folgender Internetadresse: http://archive.epo.org/epo/pubs/oj009/05_09/05_sup9.pdf.