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Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 13 Seiten

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Art. 30 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

1Die Prüfungskommission bewahrt alle Prüfungsunterlagen, namentlich die Fragen und Antworten der schriftlichen Prüfungen sowie das Protokoll der mündlichen Prüfungen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse während eines Jahres auf.

2Wird Beschwerde geführt, so müssen die Prüfungsunterlagen bis zwei Jahre nach der rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens aufbewahrt werden.

3Die Kandidatin oder der Kandidat kann jederzeit Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen verlangen.

Art. 31 Bescheinigung über das Bestehen der Patentanwaltsprüfung

Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat alle Prüfungsteile nach Artikel 13 bestanden, so stellt die Prüfungskommission eine Bescheinigung in Form einer Urkunde aus.

Art. 32 Sanktionen

1Die Prüfungskommission erklärt die bestandenen Prüfungsteile für ungültig, wenn sich herausstellt, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zur Prüfung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat.

2Die Prüfungskommission erklärt die bestandenen Prüfungsteile für nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln beeinflusst hat.

3Eine Examinatorin oder ein Examinator schliesst eine Kandidatin oder einen Kandidaten, die oder der während einer Prüfung das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen versucht, von der Prüfung aus; sie oder er teilt dies der Prüfungskommission mit. Die Prüfungskommission erklärt diesen Prüfungsteil für nicht bestanden.

4. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen

Art. 33 Grundsatz

1Für die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen (Art. 7 PAG) ist die Prüfungskommission zuständig.

2Sie eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid über die Anerkennung der ausländischen Patentanwaltsprüfung oder über die Durchführung und den Inhalt einer Eignungsprüfung schriftlich mit Verfügung.

Art. 34 Gesuch

1Wer um Anerkennung einer ausländischen Patentanwaltsprüfung ersucht, hat der Prüfungskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen.

2Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass: