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Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 13 Seiten

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4Die mit der Korrektur der Prüfungen betrauten Examinatorinnen und Examinatoren leiten ihre gemeinsame Bewertung an die Prüfungskommission weiter.

Art. 22 Mündliche Prüfung

1Bei der mündlichen Prüfung sind anwesend:

a. die Examinatorinnen und Examinatoren, welche die Prüfung vorbereitet haben;

b. eine von der Prüfungskommission bezeichnete Person, die ein Protokoll der Prüfung führt.

2Die Prüfung dauert eine Stunde. Sie kann auf höchstens 75 Minuten ausgedehnt werden.

3Die Examinatorinnen und Examinatoren leiten ihre gemeinsame Bewertung an die Prüfungskommission weiter.

Art. 23 Anwesenheit Dritter bei der Prüfung

1Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung ist nicht öffentlich.

2Die Prüfungskommission kann Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, Zutritt zur Prüfung gewähren.

3Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Vertreterinnen und Vertreter des BBT haben von Amtes wegen Zutritt.

Art. 24 Bestehen der Prüfungsteile 1 und 2 und Wiederholung der Ersatzprü-

fung

1Die nach Artikel 18 Absatz 1 abgelegten Prüfungsteile 1 und 2 hat bestanden, wer:

a. die Module A und B einzeln bestanden hat;

b. die Module A und B abgelegt hat und mit beiden Modulen zusammen mindestens 100 Punkte erzielt hat, wobei jedes dieser Module zumindest mit «nicht bestanden mit Ausgleichsmöglichkeit» bewertet wurde; oder

c. die europäische Eignungsprüfung als Ganzes bestanden hat.

2Die nach Artikel 18 Absatz 2 abgelegten Ersatzprüfungen hat bestanden, wer die Prüfungsteile 1 und 2 einzeln bestanden hat.

3Wer eine der nach Artikel 18 Absatz 2 abgelegten Ersatzprüfungen zweimal nicht bestanden hat, wird von weiteren Prüfungen ausgeschlossen.

Art. 25 Bestehen und Wiederholung der Prüfungsteile 3 und 4

1Die Prüfungsteile 3 und 4 werden einzeln bewertet. Die Bewertung lautet «bestanden» oder «nicht bestanden».

2Wer einen Prüfungsteil nicht bestanden hat, kann sich für den nächsten Prüfungstermin anmelden.