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Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 13 Seiten
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3Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die oder der Vorsitzende hat ebenfalls eine Stimme; bei Stimmengleichheit ist ihre oder seine Stimme ausschlaggebend.
4Die Direktorin oder der Direktor des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) oder eine von ihr oder ihm bezeichnete Person sowie die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied dieses Gerichts wohnen den Sitzungen als Beobachterin oder Beobachter mit beratender Stimme bei. Die Prüfungskommission kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu den Sitzungen einladen.
Art. 7 Examinatorinnen und Examinatoren
1Als Examinatorinnen und Examinatoren können im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Richterinnen und Richter und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachgebieten ernannt werden.
2Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein.
3Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden.
4Examinatorinnen und Examinatoren, die das 70. Altersjahr erreicht haben oder vorübergehend oder dauerhaft von der Berufsausübung ausgeschlossen werden, scheiden aus.
5Falls Anlass zur Annahme von Befangenheit besteht, tritt der betreffende Examinator oder die betreffende Examinatorin in den Ausstand.
Art. 8 Entschädigung der Examinatorinnen und Examinatoren
Zeitaufwand und Auslagen der Examinatorinnen und Examinatoren werden gemäss den im Prüfungsreglement festgelegten Ansätzen vergütet.
Art. 9 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle:
a. besorgt die Sekretariatsarbeiten und das Rechnungswesen;
b. führt die Sitzungsprotokolle der Prüfungskommission;
c. erstellt die Prüfungsverzeichnisse nach Artikel 10.
Art. 10 Prüfungsverzeichnisse und Bekanntgabe der Daten
1Die Geschäftsstelle erstellt ein Verzeichnis:
a. der Anmeldungen zur eidgenössischen Patentanwaltsprüfung und der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten;
b. der Prüfungsergebnisse der Kandidatinnen und Kandidaten;