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Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 13 Seiten
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b. die in Patentsachen anwendbaren schweizerischen Bestimmungen des Verwaltungs-, Straf- und Zivilverfahrens sowie der Behörden- und Gerichtsorganisation.
4Der Prüfungsteil 4 umfasst das Marken-, Design-, Urheber-, Wettbewerbs- und Zivilrecht.
3. Abschnitt: Prüfungsverfahren
Art. 14 Durchführung der Prüfung
1Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. Liegen weniger als vier Anmeldungen vor, so kann die Prüfungskommission die Prüfung auf das folgende Jahr verschieben.
2Die Prüfungskommission legt die Anmelde- und Prüfungstermine sowie den Prüfungsort fest und veröffentlicht sie.
3Die Aufteilung eines Prüfungsteils auf mehrere Prüfungstermine ist nicht zulässig.
Art. 15 Anmeldung
1Angemeldet ist, wer sich bis zum Anmeldetermin angemeldet und die Prüfungsgebühr bezahlt hat.
2Die Prüfungskommission legt die administrativen Einzelheiten der Anmeldung im Prüfungsreglement fest.
Art. 16 Zulassung
1Zur eidgenössischen Patentanwaltsprüfung wird zugelassen, wer sich zum Zeitpunkt der Anmeldung über einen Hochschulabschluss nach Artikel 2 Buchstabe a PAG und eine praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c PAG ausweisen kann.
2Wer sich um die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat einzureichen:
a. die Unterlagen, aus denen der Hochschulabschluss hervorgeht;
b. eine Bescheinigung über die absolvierte praktische Tätigkeit (Art. 40).
3Die Prüfungskommission kann von der Bewerberin oder vom Bewerber, bei der Hochschule oder bei der Aufsichtsperson (Art. 38) zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.
4Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Verfügung. Sie eröffnet diese der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich.
Art. 17 Prüfungssprache
1Die Kandidatin oder der Kandidat kann die von der Prüfungskommission durchgeführten Prüfungsteile in den Sprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch ablegen.
2Die Prüfungssprache ist bei der Anmeldung zur Prüfung anzugeben.