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Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 13 Seiten

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3Wer einen Prüfungsteil zweimal nicht bestanden hat, wird von weiteren Prüfungen ausgeschlossen.

Art. 26 Rücktritt

1Zieht eine Kandidatin oder ein Kandidat ihre oder seine Anmeldung zurück, so hat sie oder er sich bei der Geschäftsstelle schriftlich abzumelden.

2Meldet sich eine Kandidatin oder ein Kandidat später als 14 Tage vor dem Prüfungsbeginn ohne Verhinderungsgrund ab, so verfällt die bezahlte Prüfungsgebühr.

3Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder ohne Verhinderungsgrund der Prüfung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die bezahlte Prüfungsgebühr verfällt.

Art. 27 Verhinderung

1Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, die Prüfung anzutreten, so hat sie oder er dies der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.

2Bei Erkrankung hat sie oder er ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

3Die Prüfungskommission entscheidet, ob die Gründe stichhaltig sind.

Art. 28 Abbruch

1Muss eine Kandidatin oder ein Kandidat die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen abbrechen, so hat sie oder er dies unverzüglich einer Examinatorin oder einem Examinator zu melden.

2Die Examinatorin oder der Examinator entscheidet, sofern nicht bereits ein Misserfolg feststeht, ob der Abbruch der Prüfung gerechtfertigt ist.

3Verfügt die Examinatorin oder der Examinator den Abbruch der Prüfung, so muss sich die Kandidatin oder der Kandidat zum nächsten Prüfungstermin anmelden. Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.

4Die Kandidatin oder der Kandidat muss die abgebrochene Prüfung vollständig wiederholen und die Prüfungsgebühr erneut bezahlen.

Art. 29 Prüfungsergebnis

1Die Prüfungskommission überprüft die Bewertungsvorschläge der Examinatorinnen und Examinatoren und entscheidet darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat die abgelegten Prüfungsteile bestanden hat oder nicht.

2Die Prüfungskommission kann die Bewertung einer Kandidatin oder eines Kandidaten berichtigen oder die Examinatorinnen und Examinatoren anweisen, alle von ihnen bewerteten Prüfungen nach berichtigten Bewertungskriterien zu beurteilen.

3Die Prüfungskommission eröffnet der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis der von ihr oder ihm durchgeführten Prüfungsteile innerhalb von 3 Monaten schriftlich mit Verfügung.