Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 16 Seiten

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Zusammenfassung

Am 13. März 2009 beschloss der Bundesrat, dass die Schweiz in Zukunft bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard gemäss Artikel 26 des Musterabkommens der OECD übernimmt. Die Umsetzung dieser neuen Amtshilfepolitik soll durch die Anpassung bestehender bzw. im Rahmen des Abschlusses neuer Doppelbesteuerungsabkommen erfolgen. Die verfahrensrechtliche Ausführung der Amtshilfebestimmungen erfolgt zunächst auf Verordnungsstufe.

Das Amtshilfeverfahren wird im Interesse der Rechtssicherheit sowie einer einheitlichen Praxis und Ermessensausübung präzise festgelegt. Die ADV regelt sowohl die Verfahren der sog. kleinen Amtshilfe (Informationsaustausch zur Durchführung der Doppelbesteuerungsabkommen), als auch der sog. grossen Amtshilfe (Informationsaustausch zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten). Die ADV regelt insbesondere auch die Vorprüfung von Amtshilfeersuchen, die Beschaffung von Informationen im Amtshilfeverfahren, die Verfahrens- und Beschwerderechte der betroffenen Personen sowie des Informationsinhabers, die weitere Verwendung übermittelter Steuerinformationen, das Verbot der Amtshilfe bei gestohlenen Bankdaten und das Stellen schweizerischer Amtshilfeersuchen. Sie tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.