Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 16 Seiten

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Unerlaubte Beweisausforschungen (abstrakte und kollektive Suchaktionen) sind ausdrücklich verboten. Zudem dürfen keine Informationen verlangt werden, die vom Geltungsbereich des im Einzelfall anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind.

Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen schriftlich ergänzen (Art. 5 Abs. 3 ADV). Über die Feststellung der Zulässigkeit eines Ersuchens wird keine gesonderte Verfügung erlassen.

Die ESTV wird für den eigenen Gebrauch eine Checkliste erstellen, die im Rahmen der Vorprüfung der Ersuchen verwendet werden kann (vgl. Beilage).

Artikel 6 ADV

Zeigt die Vorprüfung, dass das Amtshilfeverfahren eingeleitet werden kann, so verlangt die ESTV vom Informationsinhaber oder von der Informationsinhaberin die Herausgabe der ersuchten Informationen. Sie setzt hierfür eine Frist (Art. 6 Abs. 1 ADV). Die ESTV hält dies im Rahmen einer Zwischenverfügung fest. Innerhalb dieser Anordnung werden die für die Besteuerung „wahrscheinlich relevanten“ Informationen bestimmt, die gesucht und herausgegeben werden müssen. Nach Artikel 12 Abs. 1 ADV ist diese Zwischenverfügung zusammen mit der Schlussverfügung (auch durch den Informationsinhaber) anfechtbar. Diese Regelung entspricht den bestehenden Verordnungen.

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmassnahmen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens erfüllt, so kann die ESTV Zwangsmassnahmen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) durchführen (Art. 8 Abs. 1 ADV). Es dürfen ausschliesslich die in Artikel 8 Absatz 2 ADV abschliessend aufgezählten Zwangsmassnahmen angewendet werden (vgl. den Kommentar zu Art. 8 ADV).

Die ESTV kann im Amtshilfeverfahren Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen (Art. 6 Abs. 3 ADV). Diese Regelung ist neu und lehnt sich an den Wortlaut des Artikels 123 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) an. Die ESTV kann zudem Einvernahmen durchführen. Diese Massnahmen sind innerhalb der schweizerischen Steu-

er(straf)verfahren anwendbar und daher auch im Amtshilfeverfahren. Auch im Amtshilfeverfahren müssen sie (wie alle übrigen Massnahmen) dem internen Recht und der Verwaltungspraxis entsprechen und dürfen davon nur abweichen, wenn das Abkommen dies ausdrücklich erlaubt. Artikel 6 Absatz 4 ADV konkretisiert gerade diesen wichtigen Grundsatz, der auch innerhalb der Amtshilfeklausel der Abkommen in Absatz 3 Buchstabe a verankert ist.

Artikel 7 ADV

Die ESTV ersucht die Behörden des Bundes und der Kantone um Übermittlung der in ihrem Besitz befindlichen Informationen, die für die Beantwortung des Amtshilfeersuchens erforderlich sein könnten (Art. 7 Abs. 1 ADV). Entgegenstehende Bestimmungen des schweizerischen Rechts sind ausdrücklich vorbehalten. Eine solche Bestimmung findet sich bspw. in Artikel 40 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG, SR 956.1) und in Artikel 112 Absatz 3 DBG.

Die Prüfung der Relevanz der Informationen wird von der ESTV vorgenommen. Die ESTV informiert die angefragten Behörden über den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens, leitet ihnen aber das Amtshilfeersuchen selbst nicht weiter. Das Ersuchen könnte sich nämlich im Laufe des Verfahrens als unbegründet erweisen. Zum Schutze der von der Amtshilfe betroffenen Personen dürfen die im Ersuchen enthaltenen Informationen erst nach Abschluss des Verfahrens durch die kantonalen Steuerverwaltungen eingesehen und weiter verwendet werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 ADV). Die angefragten Behörden sind nicht Informationsinhaber im Sinne der ADV und deshalb beispielsweise nicht beschwerdebefugt.