Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 16 Seiten

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Die Regelung nach Artikel 7 ADV ist im Amtshilfeverfahren neu, entspricht aber genau den rechtlichen Vorgaben und der Praxis zur landesinternen Amtshilfe in Steuersachen und hält deren Grenzen ein (Art. 7 Abs. 1 ADV; vgl. beispielsweise Artikel 111 und 112 DBG).

Artikel 8 ADV

Die ESTV kann Massnahmen unter Anwendung von Zwang durchführen, sofern hierfür die (materiellrechtlichen) Voraussetzungen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens erfüllt sind (Art. 6 Abs. 2 ADV). Zu diesem Zweck ist nach DBA hinsichtlich verschiedener Steuerarten und ebenfalls hinsichtlich verschiedener Informationen zu unterscheiden.

Sofern vom Bund erhobene Steuern (wie MWST) von der Amtshilfe betroffen sind, ist die Anwendung von Zwangsmassnahmen möglich bei einem im Ersuchen glaubhaft gemachten Verdacht auf Abgabebetrug oder Steuerhinterziehung, wobei hierfür der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besonders zu berücksichtigen ist.

Bei Amtshilfe im Bereich der von den Kantonen erhobenen Steuern (direkte Steuern), ist die Anwendung von Zwangsmassnahmen ausschliesslich möglich bei einem im Ersuchen glaubhaft gemachten Verdacht auf Steuerbetrug oder bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Artikel 190 DBG.

Des Weiteren ist nach DBA hinsichtlich der betroffenen Informationen zu unterscheiden: Die amtshilfeweise Anwendung von Zwangsmassnahmen ist im Bereich der durch Absatz 5 der Amtshilfeklausel erfassten Informationen (insbesondere Bankinformationen) auch für ausländische Veranlagungszwecke und bei Vorliegen einer einfachen Hinterziehung gestattet, ganz unabhängig von der betroffenen Steuerart.

Diese Regelung der Informationsbeschaffung unter Anwendung von Zwang im Rahmen der internationalen Amtshilfe entspricht den Möglichkeiten der Informationsbeschaffung innerhalb des Schweizer Rechts und der Schweizer Verwaltungspraxis. Eine gegenüber dem internen Recht weitergehende Möglichkeit der Durchführung von Zwangsmassnahmen (d.h. für einfache Veranlagungszwecke, auch ohne Verdacht auf ein Steuerdelikt) zu Gunsten des Auslandes ist wie erwähnt ausschliesslich im Rahmen der durch Absatz 5 der Amtshilfeklausel des Abkommens betroffenen Informationen (bspw. Bankinformationen) möglich.

Da die Verordnung auch für bereits hängige Amtshilfeverfahren nach den verschiedenen bisherigen Amtshilfeklauseln betreffend den Informationsaustausch für die Durchsetzung des internen Rechts anwendbar sein wird (vgl. Art. 15 i. V. m. Art. 16 ADV), ist eine detaillierte Darstellung der verschiedenen Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmassnahmen in der ADV nicht sinnvoll. Sie ist auch nicht notwendig, da das materielle Zwangsmassnahmenrecht, d.h. die materiellen Voraussetzungen und insbesondere die Grenzen der Zwangsanwendung in der Amtshilfeklausel selbst (Abs. 3 Bst. a und b bzw. Abs. 5) des im Einzelfall anwendbaren Abkommens und des zugehörigen Protokolls verankert sind.

Das in der ADV festgelegte formelle Zwangsmassnahmenrecht entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen des VStrR. Nach Artikel 8 Absatz 2 ADV kommen als Zwangsmassnahmen ausschliesslich die polizeiliche Vorführung gehörig vorgeladener Zeugen (vgl. Art. 42 Abs. 2 VStrR), die Durchsuchungen (vgl. Art. 48-50 VStrR) und die Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern (vgl. Art. 46 Bst. a und 47 VStrR) zur Anwendung. Die in Artikel 8 Absatz 2 enthaltene Aufzählung ist abschliessend. Alle anderen Zwangsmassnahmen, wie Festnahmen (auch bei Amtshilfe für die vom Bund erhobenen Steuern wie die Mehrwertsteuer), Auslieferungen, Telefonüberwachungen usw. können für Zwecke der Amtshilfe in Steuersachen nicht angeordnet werden.

Diese Regelung der Zwangsmittel entspricht genau den Möglichkeiten der Zwangsanwendung in den schweizerischen Steuerstrafverfahren. Auch diese Massnahmen müssen im Amtshilfeverfahren dem internen Recht und der Verwaltungspraxis entsprechen und dürfen davon nur abweichen, wenn das Abkommen dies ausdrücklich erlaubt (vgl. die Grundregel in Art. 6 Abs. 4 ADV).