Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 16 Seiten

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Artikel 10 ADV

Sofern eine betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zuständige ausländische Behörde schriftlich zustimmt, kann die ESTV im Rahmen des vereinfachten Verfahrens die Informationen an die zuständige ausländische Behörde übermitteln, unter Hinweis auf die Zustimmung der betroffenen Person.

Sind mehrere Personen betroffen, genügt die Zustimmung nur einer dieser Personen; die Verwendung der übermittelten Informationen würde in diesem Fall auf die zustimmende Person eingeschränkt (vgl. Art. 11 Abs. 1 ADV).

Sofern die Zustimmung nur einen Teil der Informationen betrifft, wird für die restlichen Informationen das ordentliche Verfahren nach den Artikeln 6 ff. ADV durchgeführt.

Artikel 11 ADV

Die ESTV eröffnet der betroffenen Person die Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und über den Umfang der zu übermittelnden Informationen entschieden wird (Art. 11 Abs. 1 ADV). Zum Schutz der von der Amtshilfe betroffenen Personen ist neu ausdrücklich vorgesehen, dass innerhalb der Schlussverfügung insbesondere über die Verwendbarkeit der Informationen (Spezialität hinsichtlich der Verfahren, Personen und Steuern) entschieden werden muss. Neu ist auch geregelt, dass die ersuchende Behörde auf die Geheimhaltung nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hingewiesen werden muss.

Die Verfügung wird der im Ausland ansässigen betroffenen Person über die zur Zustellung bevollmächtigte Person eröffnet. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt (Art. 11 Abs. 2 ADV). Zum Schutz der Rechte des Informationsinhabers ist neu ausdrücklich vorgesehen, dass der Erlass der Schlussverfügung auch ihm mitgeteilt werden muss (Art. 11 Abs. 3 ADV). Macht der Informationsinhaber die Verletzung eigener Rechte geltend, sind ihm alle Verfahrensrechte nach Artikel 9 Abs. 3 ADV einzuräumen.

Artikel 12 ADV

Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 12 Abs. 1 ADV; vgl. die entsprechende Regelung in Art. 80e IRSG; die Ausnahmefälle von Art. 80e Abs. 2 IRSG können sich im Amtshilfeverfahren nach DBA nicht ereignen).

Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Verfügungen gemäss Artikel 5 VwVG. Gegen die Schlussverfügung der ESTV (und alle vorangegangenen Zwischenverfügungen) kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerden zuständig. Der Weiterzug an das Bundesgericht ist unzulässig (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz/BGG; SR 173.110]). Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 12 Abs. 2 ADV), d.h. das Beschwerdeverfahren ist durch die Artikel 44 ff. VwVG geregelt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG).

Hinsichtlich des Beschwerderechts wird die von der Amtshilfe betroffene Person durch die Schlussverfügung bestimmt (Art. 12 Abs. 3 ADV i. V. m. Art. 11 Abs. 1 ADV). Die „Betroffenheit“ der Person kann in aller Regel im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Spezialität eingeschränkt werden: Materiell betroffen und deshalb beschwerdebefugt ist die (in der Regel im Ausland steuerpflichtige) Person, gegen die die Informationsbeschaffung bzw. das Amtshilfeersuchen gerichtet ist (vgl. Art. 3 Bst. a ADV) und hinsichtlich der sich im Rahmen der Schlussverfügung ergibt, dass die Voraussetzungen der Amtshilfeleistung tatsächlich vorliegen (d.h. die Informationen übermittelt werden müssen). Diese Person hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Schlussverfügung (vgl. entsprechend Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).