Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 16 Seiten
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1. Überprüfung der Rechtsgrundlagen,
2. Überprüfung des tatsächlichen Handelns.
Die ‚peer reviews’ werden demnächst beginnen.
2. Ziele der Verordnung
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Amtshilfe sind wie erwähnt in den einzelnen DBA geregelt. Sie sind für die Schweiz bindend und können nicht durch eine Verordnung oder ein Gesetz abgeändert werden. Die Verordnung regelt die landesinterne Umsetzung der internationalen Amtshilfe gemäss den abgeschlossenen DBA.
Dabei werden folgende Ziele verfolgt:
- Rechtssicherheit bezüglich Zuständigkeiten, Verfahren, Zwangsmittel, Rechtsschutz (Kundenverfahren);
- Richtlinien an die vollziehende Behörde (vor allem ESTV) im Sinne der Eckwerte des Bundesrates;
- Sicherstellen, dass die Schweiz ihre Verpflichtungen aus den DBA entsprechend den vereinbarten Standards einhalten kann;
- Zusammenführen aller Amtshilfebestimmungen in einen Erlass.
Es wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass keine Amtshilfe geleistet werden kann, wenn der ‚ordre public’ oder der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt ist. Amtshilfe wird insbesondere verweigert, wenn der ersuchende Staat Informationen verwendet, die in Verletzung des Schweizer Strafrechts (bspw. Verletzung eines nach Schweizer Recht geschützten Berufsgeheimnisses) beschafft worden sind.
3. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
3.1. Allgemeiner Teil
Artikel 1 ADV
Durch die ADV werden die Amtshilfeverfahren nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einerseits zur Anwendung von DBA-Vorteilen (Art. 4 ADV) sowie anderseits zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten (Art. 5-13 ADV) geregelt. Die Standard-Amtshilfeklausel ist im Artikel 26 OECD-MA enthalten. Diese allgemeine Standard-Klausel ist innerhalb der einzelnen Schweizer DBA näher konkretisiert. Die Amtshilfeklausel des DBA konkretisierende Bestimmungen sind zudem oft in einem dem Abkommen zugehörigen Protokoll, das Bestandteil des Abkommens bildet und somit auf derselben Normhierarchiestufe steht, enthalten. Rechtsgrundlage für den Vollzug der Amtshilfe sind neben dem DBA (inkl. eines zugehörigen Protokolls) auch die den entsprechenden DBA angegliederten Verordnungen. Innerhalb der DBA und der zugehörigen Protokolle ist die materiellrechtliche und in den ausführenden Verordnungen die verfahrensrechtliche Grundlage der Amtshilfe festgelegt.
Die innerhalb der individuellen Verordnungen vorliegenden besonderen Bestimmungen zum Amtshilfeverfahren werden durch die ADV im Zeitpunkt des Inkrafttretens des zugehörigen revidierten Abkommens aufgehoben (vgl. Artikel 15 ADV). Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens (Art. 1 Abs. 2 ADV), wird die ADV zur einzigen Rechtsgrundlage für den verfahrensrechtlichen Vollzug der Amtshilfe nach DBA. Die ADV ist auch auf hängige oder künftige Amtshilfeverfahren nach altem Recht anwendbar (vgl. Art. 15 i. V. m. Art. 16 ADV).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Vorbehalt der Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens auch den Staatsvertrag vom 19. August 2009 zwischen