Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 16 Seiten

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Artikel 12 Abs. 3 ADV schliesst allerdings nicht aus, dass sich auch Drittpersonen (Nicht-Verfügungsadressaten) nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens auf die Parteirechte berufen können, sofern sie mehr als die Allgemeinheit materiell betroffen sind. In der Regel kann aber deren materielle Betroffenheit (und hierdurch das Beschwerderecht) ausgeschlossen werden, indem die sie betreffenden Informationen gar nicht übermittelt (d.h. im Rahmen der Triage ausgesondert oder abgedeckt) werden oder – wie erwähnt – die Verwendung der übermittelten Informationen gezielt eingeschränkt wird (Spezialität; vgl. Art. 11 Abs. 1 ADV). Diese Regelung entspricht somit genau den Vorgaben des VwVG.

Auch dem Informationsinhaber werden Teilnahmerechte, insbesondere das Beschwerderecht, eingeräumt (Art. 9 Abs. 3, 11 Abs. 3 und 12 Abs. 4 ADV). Dies dient dem Schutz der eigenen Interessen (er ist persönlich und direkt von den Amtshilfemassnahmen „betroffen“, obschon nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 ADV: vgl. entsprechend Art. 80h Bst. b IRSG). Der Ausschluss des Beschwerderechts des Informationsinhabers wäre nicht zulässig, da dieser dadurch seine in der Amtshilfeklausel materiellrechtlich geschützten Interessen (wie beispielsweise das Anwalts-, Industrie- oder Gewerbegeheimnis) nicht geltend machen könnte (vgl. Art. 26 Abs. 3 Bst. c OECD-MA). Das Beschwerderecht des Informationsinhabers als eigentlich direkt durch die Amtshilfemassnahme betroffene Person entspricht auch den Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes (Art. 80h Bst. b IRSG und Art. 9a IRSV).

Artikel 13 ADV

Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die im Amtshilfeersuchen enthaltenen und die der zuständigen ausländischen Behörde übermittelten Informationen von der ESTV für die Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden (Abs. 1). Die Verwendung weiterer Informationen, die auf dem Amtshilfeweg beschafft wurden, ist untersagt: Im Amtshilfeverfahren mit Sicherheit nicht relevante Informationen (insbesondere „Zufallsfunde“) sind nicht für die Übermittlung an das Ausland bestimmt und dürfen deshalb auch nicht für interne Besteuerungszwecke weiterverwendet werden. Diese Regelung entspricht den Vorgaben der bestehenden Verordnungen.

Bankinformationen können nur weiter verwendet werden, wenn diese nach internem Recht hätten beschafft werden können (Abs. 3), d.h. insbesondere bei Vorliegen von Betrugstatbeständen. Diese Einschränkung ist im Zusammenhang mit der Übernahme des OECD-Standards beim steuerlichen Informationsaustausch neu vorgesehen worden und entspricht dem politischen Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009, wonach sich durch die Übernahme des OECD-Standards für inländische Steuerpflichtige hinsichtlich Bankinformationen nichts ändern soll (vgl. auch die entsprechenden Erläuterungen zu Art. 14 Abs. 4 ADV). Da sich dieser Entscheid ausschliesslich auf Bankinformationen bezieht, sind alle übrigen nach Absatz 5 der Amtshilfeklausel beschafften Informationen (wie bspw. Informationen, die sich im Besitz eines Treuhänders befinden oder auf Beteiligungsverhältnisse beziehen) weiter verwendbar, selbst wenn diese nach internem Recht nicht hätten beschafft werden können.

3.2.2. Schweizerische Amtshilfeersuchen

Artikel 14 ADV

Die Regelung der schweizerischen Amtshilfeersuchen ist neu. Die interessierten Steuerbehörden stellen ihre Ersuchen um internationale Amtshilfe der ESTV zu. Die ESTV prüft diese Ersuchen und entscheidet, ob hierfür die Voraussetzungen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens erfüllt sind (Art. 14 Abs. 1 und 2 ADV). Die ESTV übermittelt das Amtshilfeersuchen an die zuständige ausländische Behörde und begleitet das ausländische Amtshilfeverfahren bis zu seinem Abschluss (Abs. 3).

In Artikel 14 Abs. 4 ADV ist zum Schutz der von der Amtshilfeverfahren betroffenen Personen vorgesehen, dass die ESTV bei der Weiterleitung der aus dem Ausland erhaltenen Informationen an die interessierten schweizerischen Steuerbehörden auf die Spezialität bei der Verwendung der Informationen verweist.