Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 16 Seiten

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Nach Buchstabe b ist die Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt, der „Informationsinhaber“ bzw. die „Informationsinhaberin“. Diese Person hat das Recht auf Verfahrensbeteiligung (Art. 9 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 ADV) und das Beschwerderecht (Art. 12 Abs. 4 ADV). Artikel 7 Absatz 3 ADV präzisiert, dass die anderen schweizerischen Behörden, die von der ESTV um Weiterleitung von in ihrem Besitz befindlichen Informationen ersucht werden, keine Informationsinhaber im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b ADV sind.

3.2. Besonderer Teil

3.2.1. Ausländische Amtshilfeersuchen

a. Kleine Amtshilfe

Artikel 4 ADV

Artikel 4 ADV regelt das Verfahren der Amtshilfe zur Durchführung der DBA, soweit es um die Inanspruchnahme eines Vorteils aufgrund des DBA selber geht (sog. ‚kleine Amtshilfe’); auch diese Art der Amtshilfe bildet einen Teil des OECD-Standards.

Im Rahmen dieser Verfahren übermittelt die ESTV der ersuchenden ausländischen Behörde die nach schweizerischem Recht erhältlichen Informationen. Zwangsmassnahmen sind nicht anwendbar. Dies bedeutet insbesondere, dass das Bankgeheimnis innerhalb dieser Verfahren nicht aufgehoben werden kann.

Die ESTV informiert die betroffene Person im Voraus über Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen. Stimmt die betroffene Person dem Informationsaustausch schriftlich zu oder antwortet sie innert 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung der ESTV nicht, so werden die Informationen unmittelbar nach Vorliegen der Zustimmung oder nach Ablauf der Frist übermittelt. In den übrigen Fällen erlässt die ESTV eine Verfügung.

Der Entscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach Artikel 12 ADV, d.h. es kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Durch diese Neuerung wird eine vorgängige Einsprachemöglicht klar ausgeschlossen. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar.

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der gefestigten Praxis der sog. ‚kleinen Amtshilfe’ innerhalb der bestehenden Verordnungen (vgl. bspw. Art. 20a und 20b Vo DBA-US).

b. Grosse Amtshilfe

Die verfahrensrechtliche Ausführung der Amtshilfe für die Durchsetzung des internen Steuerrechts des ersuchenden Staates durch die ADV lehnt sich wie bisher stark an das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) an: Das Amtshilfeverfahren entspricht im Aufbau dem Rechtshilfeverfahren in Strafsachen nach dem Dritten Teil des Rechtshilfegesetzes (sog. ‚kleine Rechtshilfe’):

a) Vorprüfung (Art. 5 ADV; entsprechend Art. 80 IRSG);

b) Eintreten und Vollzug (Art. 6 ff. ADV; entsprechend Art. 80a IRSG);

c) Vereinfachte Ausführung bzw. Abschluss des Verfahrens (Art. 10 ff. ADV; entsprechend

Art. 80c f. IRSG);

d) Beschwerdeverfahren (Art. 12 ADV; entsprechend Art. 80e ff. IRSG).

Wie das Rechtshilfeverfahren auch ist das Amtshilfeverfahren ein Verwaltungsverfahren, allerdings kein eigentliches Steuerverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).