Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 16 Seiten
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Artikel 5 ADV
Die ESTV prüft das Amtshilfeersuchen der ausländischen Behörde (Art. 5 Abs. 1 ADV).
Das Ersuchen muss dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen. Es muss unter Hinweis auf die öffentliche Ordnung abgelehnt werden, wenn die Erteilung der Amtshilfe mit den grundlegenden Wertungen des schweizerischen Rechts nicht vereinbar wäre oder gegen wesentliche Interessen der Schweiz verstossen würde (Art. 5 Abs. 2 ADV, vgl. auch Art. 26 Abs. 3 Bst. c OECD-MA).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Herkunft und die Art der Beschaffung der innerhalb eines Amtshilfeersuchens verwendeten Informationen für die Beurteilung desselben relevant sind. Ein Ersuchen muss beispielsweise abgelehnt werden, wenn es sich auf Informationen abstützt, die in Verletzung des schweizerischen Strafrechts (bspw. durch Verletzung des Bankgeheimnisses) an die ersuchende Behörde gelangt sind. Ganz abgesehen von der Frage der Verwertbarkeit illegal beschaffter Informationen im Rahmen eines ausländischen Steuer(straf)verfahrens nach ausländischem Recht würde die Schweiz solche Ersuchen auch zum Schutze vor unerlaubten Eingriffen in die eigene Souveränität und die eigene Rechtsordnung ablehnen und die Amtshilfe verweigern.
Die ESTV kann im Verdachtsfall oder auf Hinweis des Informationsinhabers den ersuchenden Staat gezielt nach den Hintergründen eines Ersuchens fragen. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes muss aber von der Richtigkeit der Erklärungen des ersuchenden Staates ausgegangen werden, ausser es bestehen Hinweise für einen Missbrauch der Amtshilfe.
Auch alle übrigen Voraussetzungen nach den Amtshilfebestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 2 ADV) müssen im Amtshilfeersuchen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen werden neu für die Praxis und die präzise Ermessensausübung innerhalb der ADV so weit als möglich einheitlich festgehalten und konkretisiert (vgl. Art. 5 Abs. 3 ADV, unter Berücksichtigung des Vorbehalts abweichender Bestimmungen im Abkommen gemäss Art. 1 Abs. 2 ADV).
Das Amtshilfeverfahren kann eingeleitet werden, sofern die ersuchende Behörde zur Gesuchstellung zuständig ist, das Ersuchen schriftlich gestellt worden ist und darin folgende Angaben enthalten sind:
1. Angaben zur anwendbaren rechtlichen Grundlage;
2. die zweifelsfreie Identifikation der betroffenen Person durch konkrete, persönliche bzw.
individuelle Merkmale (Name, TIN);
3. die zweifelsfreie Identifikation des Informationsinhabers durch konkrete, persönliche bzw.
individuelle Merkmale (Name, IBAN);
4. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in
der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
5. den Steuerzweck und die Gründe, wonach die verlangten Informationen für den ange-
führten Steuerzweck voraussichtlich relevant sind. Der Steuerzweck schränkt die Verwendbarkeit der übermittelten Informationen ein (Spezialitätsvorbehalt; vgl. Art. 11 Abs. 1 ADV);
6. die Gründe zur Annahme, dass sich die ersuchten Informationen im Besitz des Informati-
onsinhabers oder der Informationsinhaberin befinden;
7. die exakte betroffene Steuerperiode (Anfangs- und Schlussdatum) und, sofern damit
nicht übereinstimmend, die Zeitspanne (Anfangs- und Schlussdatum), für die die Informationen verlangt werden; und
8. die Erklärung, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfah-
ren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat (Subsidiarität). Allerdings darf die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität nicht so weit gehen, dass das schweizerische Recht durch die extraterritoriale Wirkung ausländischer Rechtsordnungen ausgehebelt werden könnte. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Erklärung des ersuchenden Staates auszugehen.