Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 16 Seiten

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Amtshilfeersuchen an das Ausland hinsichtlich Bankinformationen dürfen nur gestellt werden, wenn diese Informationen auch nach internem Recht beschafft werden könnten (Art. 14 Abs. 5 ADV). Diese Bestimmung ist – ähnlich wie die gleich lautende Bestimmung in Artikel 13 Abs. 3 ADV – politisch motiviert: Sie entspricht dem erwähnten politischen Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009, wonach sich durch die Übernahme des OECD Standards beim Informationsaustausch für inländische Steuerpflichtige hinsichtlich Bankinformationen nichts ändert.

Die Vertragsstaaten müssen für die Schweiz alle Informationen beschaffen, die auch die Schweiz gemäss den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens für diese beschaffen muss. Die volle Reziprozität besteht ebenfalls hinsichtlich der Informationen nach Absatz 5 der schweizerischen Auskunftsklausel des im Einzelfall anwendbaren Abkommens: Die dort erfassten Informationen (insbesondere Bankinformationen) müssen nämlich von der Schweiz für den Vertragsstaat ungeachtet der Verweigerungsgründe nach dem internen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden und des ersuchten Staates beschafft werden, genau so wie auch der Vertragsstaat – sofern er von der Schweiz ersucht wird – diese Informationen für die Schweiz beschaffen muss. Da zu Gunsten des durch die Schweiz ersuchten Staates im Rahmen der Amtshilfebestimmungen des anwendbaren DBA weiter gehende Beschaffungsmöglichkeiten vorgesehen sind, darf dieser bei der Beschaffung der Informationen ebenfalls keine Verweigerungsgründe nach internem Recht und der Verwaltungspraxis weder des ersuchenden, noch des ersuchten Staates geltend machen. Andererseits hängt die landesinterne Ausführung der Reziprozität vom landesinternen politischen Willen ab.

Die Schweiz kann aus politischen Gründen auf die vollständige binnenrechtliche Ausführung der Reziprozität verzichten. In Artikel 14 Absatz 5 ADV findet sich ein solcher Verzicht, der durch den politischen Entscheid vom 13. März 2009 gerechtfertigt ist.